Verbotene Bücher (2/2)

Angesichts der neuen „Tradi“- und „Sedi-Wokeness“, die sich plötzlich auf ihre unbedingte Treue zum kirchlichen Lehramt besinnt und den längst vergessen geglaubten „Index der verbotenen Bücher“ wiederbelebt - wenngleich in sehr selektiver Weise - haben wir begonnen, uns mit derm kirchlichen Bücherverbot zu beschäftigen und sind den Anfängen des „Index“ zu Beginn der „Neuzeit“ gefolgt. Da wollen wir weitermachen.

Ausbreitung der Irrlehren bis in den katholischen Klerus trotz Bücherverbots

Zwar war die Kirche damals, gerade infolge des Konzils von Trient, nach wie vor eine große geistige Kraft, doch hatte sie durch die „Reformation“ einiges an Boden verloren und war nicht mehr alleine führend. Trotz Bücherverbots konnte der Protestantismus sich weiter ausbreiten und spaltete die einst geeinte Christenheit im Abendland. Das Instrument des Index wurde stumpf. Die verderblichen Lehren des Liberalismus und der „Aufklärung“ fanden ihren Nährboden und konnten sich immer weiter ausbreiten. Schon an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert waren sie bis weit in die katholische Geistlichkeit eingedrungen, nicht nur in Frankreich, sondern auch anderswo wie beispielsweise in Bayern. Dort lebte von 1755 bis 1834 ein Geistlicher namens Joseph Socher, von dem Immanuel Kant gesagt haben soll, dieser sei der einzige, der ihn richtig verstanden habe. Dieser Joseph Socher war 1778 zum Priester geweiht worden, war dann Schulrektor in Landsberg/Lech, Archivar des Malteserordens und Schulrat in München. 1784 hatte man ihn zum kurfürstlichen Geistlichen Rat ernannt, bevor er 1785 eine Pfarrstelle in Oberhaching bei München übernahm. Man nimmt an, daß diese Versetzung als Strafe für seine Zugehörigkeit zum Illuminatenorden erfolgte.

Nichtsdestotrotz wurde er 1799 zum Professor der „theoretischen Philosophie und der Geschichte der philosophischen Systeme“ an der Universität in Ingolstadt und gleichzeitig zum Pfarrer in Kelheim ernannt, begann seine Lehrtätigkeit aber erst im Juni 1800 nach der Verlegung der Universität nach Landshut, wie wir in der „Deutschen Biographie“ lesen. „1803 wurde er zum Rector gewählt. 1805 gab er die Professur auf und bezog seine Pfarrei, die er bis dahin durch einen Vicar hatte verwalten lassen.“ Er schrieb viele Bücher, Broschüren und andere Schriften (von denen keines auf dem „Index“ landete) und war auswärtiges Mitglied der Münchener Akademie. „1819-31 war er auch Mitglied des bairischen Landtages, an dessen Verhandlungen er sich lebhaft betheiligte.“ Man kann sich vorstellen, was für einen Einfluß dieser Mann auf künftige Priester hatte. Er ist jedoch nur ein Beispiel von vielen, das zeigt, wie wenig der „Index“ die Ausbreitung der Irrtümer bis hinein in die Kirche verhindern konnte.

Der Index wird obsolet

Vollends auf zunehmend verlorenem Posten stand die Kirche mit ihrem Bücherverbot nach der Französischen Revolution und angesichts der überall entstehenden „religionsneutralen“ Staaten, die den Liberalismus zu ihrer Grundlage machten. An der Wende zum 20. Jahrhundert versuchte Papst Leo XIII. mit seiner Indexreform von 1900, die Zügel noch einmal anzuziehen. Doch war die Flut nicht mehr zu bändigen, zumal inzwischen zu den Büchern unzählige Zeitungen und Zeitschriften hinzugekommen waren. Im 20. Jahrhundert wurde mit dem Aufkommen weiterer Medien wie Schallplatte, Film, Rundfunk etc. die Lage noch unübersichtlicher. Wir sind uns sicher, daß ein Ende des Index in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts auch dann gekommen wäre, wenn die „Konziliare Kirche“ ihn nicht für abgeschafft erklärt hätte. Ganz einfach deswegen, weil „eine ständig aktualisierende Fortführung angesichts der inzwischen unüberschaubaren Menge von Büchern, Schriften, Filmen, Radio- und Fernsehformaten nicht mehr praktikabel war“. Erst recht ist das heute der Fall, nachdem mit dem „Internet“ die „digitalen Medien“ ihren Siegeszug angetreten haben.

Zwar sind staatliche und „überstaatliche“ Stellen eifrig dabei, diese Flut unter ihre Kontrolle zu bringen, allerdings natürlich nicht im Sinne der katholischen Kirche. Diese, zur „Kirche in der Zerstreuung“ zusammengeschmolzen und ihrer Hirten beraubt, hat keinerlei Möglichkeit, hier regulierend einzugreifen. Der „Index“, wie wir ihn kannten, ist heute obsolet. Das heißt aber nicht, daß er bedeutungslos geworden wäre. Die Kirche mag äußerlich schwach sein, doch hat sie die Kraft ihres Geistes nicht verloren. So auch der „Index“, und es wäre in der Tat erfreulich, wenn die Katholiken sich an diesen halten würden – was leider fast keiner mehr tut (außer wenn es ihm gerade in den Kram paßt, z.B. um die „Große Botschaft“ von La Salette zu bekämpfen). Bereits zu Anfang des 20. Jahrhunderts galt ja: „Der eigentliche Index tritt an Bedeutung immer mehr hinter den Indexregeln zurück.“

Das Kirchenrecht

Um zu sehen, wie das geht, wollen wir uns die Vorschriften des Kirchenrechts ansehen, die ja auch den ersten und wichtigeren Teil der letzten Ausgabe des „Index“ bildeten. Das Kirchenrecht, das seine Gültigkeit nicht verloren hat, ist der Weg, auf welchem wir getreu den Weisungen der Kirche wandeln. Was also sagt das Kirchenrecht zur „Überwachung des Schrifttums (cc. 1384-1405)“? Dem Lehrbuch des Kirchenrechts von Eichmann-Mörsdorf (Bd. II, Paderborn 1953, S. 404) entnehmen wir das Prinzip: „Als Hüterin des Glaubensschatzes hat die Kirche darüber zu wachen, daß die Glaubens- und Sittenlehre nicht durch Schriften gefährdet wird, und als verantwortliche Erzieherin muß sie gemeinschädliche Schriften von den Gläubigen fernhalten.“ Diese Aufgabe will die Kirche auch heute erfüllen.

„Die Überwachung des Schrifttums ist teils vorbeugend: die Vorzensur, welcher Werke theologischen Inhaltes vor ihrem Erscheinen unterworfen sind, und teils unterdrückend: das Bücherverbot gegen bereits erschienene Bücher.“ Ersteres betrifft die kirchliche Druckerlaubnis, letzteres den „Index“. Einer der Unterschiede ist der: „Die Vorzensur wird nur geübt gegenüber Büchern, die von Kirchengliedern (Getauften) herausgegeben werden; das Bücherverbot dagegen kann sich auch auf Bücher erstrecken, deren Verfasser oder Herausgeber nicht zur Kirche gehören (c. 1384 § 1).“ Für beides aber gilt: „Soweit keine anderweitige Bestimmung getroffen ist (…) werden in diesem Zusammenhang unter ‚Bücher‘ auch Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen, Flugblätter und sonstige Druckschriften verstanden (c. 1384 § 2)“, heute zweifellos auch alle Arten analoger oder digitaler Medien.

Bestimmungen zum Bücherverbot

Was konkret das „Bücherverbot“ betrifft, so hat das Kirchenrecht dafür eine ganze Reihe von Bestimmungen (cc. 1395-1405). „Die Kirche nimmt für sich das Recht in Anspruch, Bücher zu verbieten, die der Religion oder den guten Sitten zuwider sind“, erklärt das Lehrbuch, „gleichviel von wem die Bücher verfaßt oder verlegt sind, von einem Katholiken oder einem Nichtkatholiken, mag er getauft sein oder nicht. Bücher dieser Art sind gemeinschädlich, und das kirchliche Bücherverbot will dieser allgemeinen Gefahr vorbeugen (…). Die Ortsoberhirten und die Seelsorger sollen die Gläubigen vor der Lektüre schlechter, insbesondere verbotener Bücher warnen (c. 1405 § 2)“ (Eichmann-Mörsdorf a.a.O., S. 409-410). Auch wenn wir heute leider keine Ortsoberhirten haben, so bleibt doch die Verpflichtung für die Seelsorger. „Das Verbot eines Buches erfolgt entweder durch Verwaltungsakt, indem ein bestimmtes Buch unter Nennung des Verfassers und des Titels verboten wird, oder von Rechts wegen, indem Bücher bestimmter Art entweder wegen ihres Inhaltes oder wegen des Mangels der kirchlichen Druckerlaubnis ohne weiteres verboten sind“ (S. 410). Derlei Verwaltungsakte sind heute aufgrund des Ausfalls der aktuellen Autoritäten nicht möglich.

Der Vollständigkeit halber und weil es immer wieder Übergriffe gibt, fügen wir an, wer für das Bücherverbot zuständig ist gemäß cc. 1395 und 1396. „Das Recht und die Pflicht, aus gerechter Veranlassung Bücher zu verbieten, kommt für die Gesamtkirche der höchsten kirchlichen Autorität zu, d.h. dem Papste und dem Allgemeinen Konzil. (…) Die Plenar- und Provinzialkonzile sowie die Ortsoberhirten können je für ihren Bereich Bücher verbieten“ (ebd.). Es ist also nicht Sache eines Tradi- oder Sedi-Geistlichen – selbst wenn er ein Bischof wäre – ein Bücherverbot auszusprechen. Wohl aber können wir aufzeigen, welche Bücher oder Medien „von Rechts wegen“ zu meiden sind. „Für die durch Verwaltungsakt ergehenden Bücherverbote des Heiligen Stuhles ist die SC Off. als oberste Glaubensbehörde zuständig. Ihre Verbote werden in den AAS verkündet; zugleich wird jedes ausdrücklich verbotene Buch in das seit 1557 bestehende Verzeichnis der verbotenen Bücher (sog. Index) aufgenommen. Die letzte amtliche Neuausgabe des Index erfolgte im Jahre 1948. Ein Buch, das aus dem Index gestrichen wird, ist nicht mehr ausdrücklich verboten; es kann jedoch von Rechts wegen verboten bleiben“ (ebd.). Um so wichtiger ist es für uns, darüber Klarheit zu bekommen, welche Bücher oder Schriften „von Rechts wegen verboten“ sind.

Die Indexregeln

Wie sehen nun die Regeln aus, die das Recht gibt? Auskunft gibt uns c. 1399, der die gesetzlichen Bücherverbote auflistet. Eichmann-Mörsdorf: „a) Wegen ihres glaubens- oder sittenfeindlichen Inhaltes sind folgende Schriftwerke von Rechts wegen verboten, so daß es eines besonderen Verbotes (durch Verwaltungsakt) nicht bedarf“. Dieses Verbot gilt also unverändert weiter und ist von uns zu beobachten. Dazu gehören: „(1) Bücher beliebiger Schriftsteller (katholischer wie nichtkatholischer), welche die Häresie oder das Schisma verteidigen oder die Grundwahrheiten der Religion (z.B. den Glauben an Gott oder an die Unsterblichkeit der Seele) in irgendeiner Weise zu untergraben suchen (n. 2).“ (a.a.O. S. 411). Wie sieht es hier beispielsweise mit den Schriften der „Piusbruderschaft“ aus, die fortwährend ihr Schisma und ihre lefebvristischen Irrlehren verteidigen? Sind diese nicht eigentlich „von Rechts wegen“ verboten? „(2) Bücher, welche die Religion oder die guten Sitten nicht bloß gelegentlich, sondern grundsätzlich befehden (n. 3). Dazu gehört auch die religionsfeindliche Presse“ (ebd.). Sind nicht heute fast alle Medien, ob von „rechts“ oder von „links“, „religionsfeindlich“? Aber welcher Katholik hält sich an dieses Verbot? „(3) Bücher irgendwelcher Nichtkatholiken, die ihrem wesentlichen Inhalte nach von der Religion handeln, außer es steht fest, daß in ihnen nichts gegen den katholischen Glauben enthalten ist (n. 4)“ (ebd.). Ach, und wie viele Erzeugnisse mit solchen Inhalten verschlingen unsere unbedarften „Traditionalisten“!

Weiter: „(4) Bücher, die irgendeinen katholischen Glaubenssatz bekämpfen oder verspotten, vom Heiligen Stuhl verworfene Irrtümer in Schutz nehmen, den Gottesdienst herabsetzen, die kirchliche Disziplin zu erschüttern suchen oder geflissentlich die kirchliche Hierarchie, den geistlichen oder den klösterlichen Stand beschimpfen (n. 6)“ (S. 412). Hierunter könnte man eine ganze Zahl insbesondere bei „Tradis“ überaus beliebter Schriften und namentlich Internet-Seiten und -Portale fassen. „(5) Bücher, die den Aberglauben in irgendeiner Form, Weissagekunst, Weissagungen, Zauberei, Geisterbeschwörungen und ähnliche Dinge lehren oder empfehlen (n. 7)“ (ebd.). Auch solche erfreuen sich mitunter großer Beliebtheit unter „traditionellen Katholiken“, wenn wie nur „fromm“ daherkommen. „(6) Bücher, die das Duell, den Selbstmord, die Eheauflösung als erlaubt hinstellen; ebenso Bücher über die Freimaurerei oder ähnliche Geheimbünde, welche die genannten Bünde als nützlich oder wenigstens als ungefährlich für Kirche und Staat bezeichnen (n. 8).“ Ferner „(7) Bücher, die ihrem wesentlichen Inhalte nach unzüchtige oder unsittliche Dinge behandeln, erzählen oder lehren (n. 9)“ (ebd.). Unter diese beiden Punkte fallen heute fast alle Produkte der „Unterhaltungsindustrie“, einschließlich vieler scheinbar „harmloser“ Fernsehserien. „(8) Bücher, durch die falsche oder vom Heiligen Stuhl verworfene oder widerrufene Ablässe verbreitet werden (n. 11)“, und „(9) Bilder von Jesus Christus, der seligsten Jungfrau, den Engeln, Heiligen und sonstigen Dienern Gottes, die den kirchlichen Anschauungen und Vorschriften zuwider sind (n. 12)“ (ebd.). Beides leider keine Seltenheit in „traditionalistischen“ Kreisen. Wir denken nur an die zu einer gewissen Zeit weit verbreiteten abscheulich anzusehenden und abstoßend blutigen „Endzeitkreuze“.

Weitere von Rechts wegen verbotene Bücher

Zu diesen wegen ihres „glaubens- oder sittenfeindlichen Inhaltes“ verbotenen Schriften kommen noch folgende: „b) Aus anderen Gründen sind von Rechts wegen verboten: (1) die von Nichtkatholiken veranstalteten Ausgaben des Urtextes sowie der alten katholischen Übersetzungen (z.B. Vulgata) der Heiligen Schrift, auch solche der Ostkirche, in gleicher Weise die von Nichtkatholiken verfaßten oder herausgegebenen Übersetzungen der Heiligen Schrift in irgendeine Sprache (n.1). Der Grund des Verbotes liegt darin, daß Nichtkatholiken keine anerkannten Zeugen für die Überlieferung des Wortes Gottes sind“ (ebd.). Darunter fallen wohlgemerkt auch die Bibel-Ausgaben der „Konziliaren Kirche“ wie z.B. die „Neo-Vulgata“ oder die „Einheitsübersetzung“. „(2) Ausgaben liturgischer, vom Heiligen Stuhl gutgeheißener Bücher, in denen Änderungen vorgenommen worden sind (vgl. cc. 1257 1390), so daß sie mit den authentischen Ausgaben des heiligen Stuhles nicht übereinstimmen (n. 10). Das Verbot will die Reinheit und Einheitlichkeit des Gottesdienstes schützen“ (ebd.). Das betrifft etwa die „liturgischen Bücher Johannes’ XXIII.“ von 1962, aber auch eigenmächtige liturgische Änderungen seitens irgendwelcher „traditionalistischer“ Geistlicher oder Gruppen.

Schließlich: „(3) Bücher, die gemäß cc. 1385 1387-1392 der kirchlichen Vorzensur unterliegen, aber ohne kirchliche Druckerlaubnis erscheinen, sind aus diesem Grunde nicht ohne weiteres verboten. Ein gesetzliches Verbot besteht nur für die ohne kirchliche Druckerlaubnis erschienenen Ausgaben der Heiligen Schrift, einschließlich der Kommentare und Anmerkungen (c. 1385 § 1 n. 1), für Bibelübersetzungen, die entgegen c. 1391 erschienen sind, und für jene entgegen c. 1385 § 1 n. 2 ohne Druckerlaubnis herausgegebenen Bücher und Broschüren, die neue Erscheinungen, Offenbarungen, Gesichte, Weissagungen, Wunder berichten oder neue Andachten, wenn auch nur als private, einführen wollen“ (ebd.). Wenn sich die „Traditionalisten“ wenigstens daran halten wollten, wäre schon viel Unheil vermieden.

Gewissenserforschung

Eine Gewissenserforschung in dieser Hinsicht täte uns allen wohl dringend not. Wir sollten vielleicht erst einmal unseren eigenen Bücherschrank und unser Medien-Konsumverhalten durchforsten, ehe wir anderen mit dem „Bücherverbot“ zusetzen. Wie gut täte es so manchem Katholiken, sich an die Vorschriften der Kirche zu halten und all jene Dinge nicht zu lesen und nicht anzuschauen, die uns ohnehin nur verwirren und Zweifel und Unsicherheit säen statt uns aufzubauen und unseren Glauben zu stärken. Und noch einmal: Die meisten oder doch sehr viele Publikationen aus „konservativen“, „traditionalistischen“ oder selbst „sedisvakantistischen“ Quellen fallen an sich unter die von der Kirche per Gesetz verbotenen Erzeugnisse. Am sichersten gehen wir, wenn wir uns an die von der Kirche vor Beginn der „Sedisvakanz“ im Jahr 1958 durch kirchlich Druckerlaubnis approbierten Bücher und Schriften halten.

Doch was ist nun mit der „Großen Botschaft“ von La Salette, die doch immerhin im Jahr 1923 auf dem „Index“ stand? Wir haben gelernt, daß ein Buch entweder „von Rechts wegen“ oder als „Verwaltungsakt“ verboten werden konnte. Letzteres konnte auch mit Büchern geschehen, die nicht „wegen ihres Inhaltes oder wegen des Mangels der kirchlichen Druckerlaubnis ohne weiteres verboten“ waren. Wir haben auch erfahren, daß „Publikationen, die ehedem aus Opportunitätsgründen verboten waren, oder solche, die jetzt ohne jede Bedeutung sind“, bisweilen aus dem Index gestrichen wurden, auch wenn sie deswegen nicht einfachhin erlaubt sind, denn: „Ein Buch, das aus dem Index gestrichen wird, ist nicht mehr ausdrücklich verboten; es kann jedoch von Rechts wegen verboten bleiben.“

Index-Entscheidungen „an sich reformabel“

Zu bedenken ist, daß der Index, auch wenn er von einer Kongregation des Heiligen Stuhls herausgegeben wird, nicht in sich unfehlbar und unwandelbar ist. Zwar hat er insofern an der Unfehlbarkeit des Heiligen Stuhls teil, als es nicht geschehen kann, daß wir in Irrtum oder Sünde geführt werden, wenn wir uns an die Bücherverbote halten – im Gegenteil –, doch ist nicht jede Entscheidung eine unfehlbare und vor allem endgültige. Es handelt sich um eine disziplinarische Maßnahme. Das „zeigt schon die Verwerfung der Lehre des Astronomen Galilei durch die Index-Kongregation (5.3.1616) und der Umstand, daß die Bücher des Kopernikus und Galilei (die von der Drehung der Erde um die Sonne handeln) noch bis zum Jahre 1835 auf dem Index der verbotenen Bücher standen“, wie Spirago in seinem „Volkskatechismus“ schreibt (S. 204). „Die Schrift des seligen Kardinals Robert Bellarmin († 1621) ‚De potestate summi pontificis in rebus temporalibus‘ kam unter Papst Sixtus V. auf den Index, weil darin die Gewalt des Papstes auf das Zeitliche eine ‚potestas indirecta‘ genannt wird. Schon der nächstfolgende Papst Urban VII. hat das Verbot 1590 aufgehoben. (Heute ist die Lehre von der potestas indirecta allgemein angenommen.) Auch das vom Beichtvater der h. Margareta Maria Alacoque († 1690) geschriebene Buch ‚Über die Verehrung des h. Herzens Jesu‘ kam auf den Index; erst um 1900 wurde das Verbot dieses Buches auf Drängen des Erzbischofs Stadler von Sarajewo zurückgenommen. Wie man sieht, sind die Verbote der Index-Kongregation mehr eine Art polizeilicher Vorschrift, als fehlerfreie Entscheidungen.“

Es hatte zweifellos seinen Sinn, daß diese Bücher eine Zeitlang auf dem „Index“ standen, doch bedeutet das eben nicht, daß dies allesamt „fehlerfreie Entscheidungen“ waren in dem Sinn, daß sie aus der Sache heraus irrtumsfrei, endgültig und nicht reformabel sind gleich Glaubensdogmen. Ein Indexverbot ist „an sich reformabel (vgl. z.B. Galilei), verpflichtet aber in dem Sinne, in dem es erlassen ist, zur Unterwerfung“, wie wir oben gehört haben. Wir müssen uns also die Frage stellen, ob die „Große Botschaft“ zu jenen Schriften gehört, die „von Rechts wegen“ verboten sind, oder zu jenen, die per „Verwaltungsakt“ verboten wurde aus irgendwelchen anderen Gründen bzw in welchem „Sinne“ das Verbot erlassen wurde. Prüfen wir zunächst, ob sie unter die Bestimmungen fällt, die das Gesetz für jene Schriftwerke aufstellt, die wegen ihres glaubens- oder sittenfeindlichen Inhaltes „von Rechts wegen verboten“ sind, „so daß es eines besonderen Verbotes (durch Verwaltungsakt) nicht bedarf“. Dann nämlich müßte sie auch für uns nach wie vor als verboten gelten.

Prüfung der „Großen Botschaft“ nach den Indexregeln

Zweifellos wird niemand behaupten, daß die „Große Botschaft von La Salette“ zu jenen Schriften gehört, welche „die Häresie oder das Schisma verteidigen oder die Grundwahrheiten der Religion (z.B. den Glauben an Gott oder an die Unsterblichkeit der Seele) in irgendeiner Weise zu untergraben suchen“, geschweige denn zu jenen, „welche die Religion oder die guten Sitten nicht bloß gelegentlich, sondern grundsätzlich befehden“. Im Gegenteil steht sie fest auf dem Boden der Offenbarung und der katholischen Religion. Sie gehört nicht zu den Büchern „irgendwelcher Nichtkatholiken, die ihrem wesentlichen Inhalte nach von der Religion handeln“ oder „die irgendeinen katholischen Glaubenssatz bekämpfen oder verspotten, vom Heiligen Stuhl verworfene Irrtümer in Schutz nehmen, den Gottesdienst herabsetzen, die kirchliche Disziplin zu erschüttern suchen oder geflissentlich die kirchliche Hierarchie, den geistlichen oder den klösterlichen Stand beschimpfen“. Nichts ist an dieser Botschaft, was „den Aberglauben in irgendeiner Form, Weissagekunst, Weissagungen, Zauberei, Geisterbeschwörungen und ähnliche Dinge lehren oder empfehlen“, „das Duell, den Selbstmord, die Eheauflösung als erlaubt hinstellen“ oder die „Freimaurerei oder ähnliche Geheimbünde … als nützlich oder wenigstens als ungefährlich für Kirche und Staat bezeichnen“ würde. Im Gegenteil! Schon gar nicht werden darin „unzüchtige oder unsittliche Dinge“ behandelt, erzählt oder gelehrt. Es werden keine „falsche oder vom Heiligen Stuhl verworfene oder widerrufene Ablässe verbreitet“ und es gibt keine „Bilder von Jesus Christus, der seligsten Jungfrau, den Engeln, Heiligen und sonstigen Dienern Gottes, die den kirchlichen Anschauungen und Vorschriften zuwider sind“.

Aber vielleicht ist die Schrift ja aus „anderen Gründen“ von Rechts wegen verboten? Prüfen wir auch das. Da es sich um keine Ausgabe der Heiligen Schrift oder eines liturgischen Buches handelt, bleibt nur die Frage, ob es eines jener „ohne Druckerlaubnis herausgegebenen Bücher und Broschüren“ darstellt, „die neue Erscheinungen, Offenbarungen, Gesichte, Weissagungen, Wunder berichten oder neue Andachten, wenn auch nur als private, einführen wollen“. Auch das muß negativ entschieden werden, denn – was auch immer dazu ansonsten zu sagen ist – die Schrift der Melanie mit der „Großen Botschaft“ ist nicht ohne, sondern mit kirchlicher Druckerlaubnis erschienen, und die Erscheinung von La Salette ist und bleibt kirchlich anerkannt. Somit ist festzuhalten, daß die „Große Botschaft“ nicht zu den Schriften gehört, die „von Rechts wegen“ verboten sind, sondern daß sie aufgrund eines „Verwaltungsakts“ als gewissermaßen „polizeiliche Maßnahme“ und aus „Opportunitätsgründen“ auf den Index gesetzt wurde. Es handelte sich fraglos um eines der „theologisch oder kirchenpolitisch gefährlichen Probleme“.

Fazit

In der Tat waren es „politische“ Gründe, sowohl innerkirchliche als auch „außenpolitische“, die das ohnehin sehr empfindliche Verhältnis zu Frankreich berührten und den Heiligen Stuhl zu seinen Restriktionen in bezug auf die „Große Botschaft“ veranlaßten. Wir wollen das an dieser Stelle nicht weiter vertiefen, werden aber bei Gelegenheit darauf zurückkommen. Das Verbot öffentlicher Auseinandersetzungen zu diesem Thema aus dem Jahr 1915 belegt ausreichend, daß es vor allem darum ging, die Wogen zu glätten und Streit zu beschwichtigen. Erst als dieses Verbot nicht ausreichte, wurde die Schrift auf den „Index“ gesetzt, um das Streitobjekt aus dem Verkehr zu ziehen. Es ist offensichtlich, daß diese Gründe heute nicht mehr bestehen.

Wer also meint, sich streng an den „Index“ halten zu müssen und deswegen die „Große Botschaft“ meidet, möge das gerne tun. Er möge sich dann aber auch an all die anderen Verbote des „Index“ strikt halten und vor allem an das Verbot von 1915, um nicht den alten und sinnlosen Streit über La Salette wieder zu beleben. Wer hingegen in frommer und gut katholischer Weise Unsere Liebe Frau von La Salette verehrt, braucht sich durch die gegenstandslos gewordenen Verbote in keiner Weise beunruhigen zu lassen. Die Betrachtung ihrer Worte aus der „Großen Botschaft“ wird ihm viel übernatürliches Licht und himmlischen Trost für unsere finstere Zeit geben.