Das Schisma bleibt

Die Reaktionen auf die jüngsten unerlaubten Bischofsweihen der „Piusbruderschaft“ und die daraus naturgemäß erfolgte Exkommunikation offenbaren einen erschreckenden Mangel an kirchlicher Gesinnung seitens der „traditionellen Katholiken“, der sich in den 38 Jahren seit Lefebvres schismatischem Akt erheblich verschlimmert hat. Allüberall konnte man Überschriften lesen wie „Papst Leo exkommuniziert Piusbrüder“, und fast überall lagen die Sympathien auf der Seite der „armen“ Exkommunizierten, während kaum jemand Verständnis für das „rüde“ Vorgehen des „Papstes“ aufbrachte.

Sinn für Autorität und Recht verloren

Dies zeigt, daß die „traditionellen Katholiken“ nicht nur den Sinn und Respekt für die kirchliche Autorität – namentlich die oberste des Papstes – völlig verloren haben, sondern auch keinen Begriff mehr haben von der Verfassung der Kirche und dem dazu unerläßlichen Kirchenrecht. Die Autorität steht grundsätzlich unter dem Generalverdacht, „tyrannisch“ zu sein, und wer das Kirchenrecht ernst nimmt, gilt als „legalistisch“. Diese Haltung, zumal sie sich mit höchster Frömmigkeit und treuer Pflege alter kirchlicher Bräuche und Formen paart, zerstört die kirchliche Einheit sicherer und nachhaltiger als die ärgsten Irrlehren der Modernisten es vermöchten.

Die vorgebrachten Gründe sind verschiedene. Die einen behaupten, die Exkommunikation sei ungerecht. „Leo“ habe überzogen reagiert. Während „Rom“ die „Linken“ und „Progressisten“ schone, gehe es gegen die „Traditionalisten“ mit unerbittlicher Härte vor. Dabei hätten die „Piusbrüder“ nur aus einem berechtigten „Notstand“ heraus gehandelt und nichts Böses getan. Zumindest müsse man ihnen diese ihre Sichtweise zugute halten und dürfe daher nicht die Härte des Gesetzes gegen sie ausspielen. Andere sagen, dieses „Rom“ habe gar nicht das Recht, die „Traditionalisten“ zu exkommunizieren. Die „römischen Autoritäten“ seien – wie Lefebvre damals bereits zur Verteidigung anführte – selber exkommuniziert, sie seien womöglich gar häretisch, und daher könnten sie gar keine gültigen Strafen verhängen. Manche – vor allem „Jung-Sedisvakantisten“ – gehen so weit, ihnen überhaupt das Amt abzusprechen, und sagen, die Exkommunikation sei schon deswegen ungültig, weil sie nicht von den kirchlichen Autoritäten ausgesprochen wurde.

Der Papst als das „die Einheit der Kirche gewährleistende Prinzip“

Allen gemeinsam ist, daß keiner sich die Mühe macht, das geltende Kirchenrecht zu befragen und genau anzuwenden, und daß keiner mehr einen Begriff davon hat, wer der Papst ist und was es heißt, sich gegen den Papst aufzulehnen. Der Papst, so dürfen wir ins Gedächtnis rufen, hat die „potestas suprema“, die höchste Leitungsgewalt über die ganze Kirche. Diese beruht „auf göttlicher Anordnung und ist das die Einheit der Kirche gewährleistende Prinzip“: „Wo der Papst ist, da ist die Kirche.“ Sie ist die „höchste Gewalt im kirchlichen Bereich und unabhängig von jeder menschlichen Gewalt“ (Eichmann-Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. I, Paderborn 1951, S. 320). Er besitzt die „potestas plena“, die „Vollgewalt“, „d.h. der Papst besitzt die kirchliche Höchstgewalt in ihrer Fülle, also ohne irgendeine Beschränkung“ (S. 321). Er ist höchster Gesetzgeber, höchster Richter und höchster Verwalter für die Gesamtkirche und sämtliche Teilkirchen. „Von einem Spruch des Papstes gibt es keine Berufung…“ (ebd.).

„Die Bischöfe stehen als Nachfolger der Apostel kraft göttlicher Anordnung ihren Gebietskörperschaften vor und leiten diese mit ordentlicher Gewalt unter der Autorität des Papstes. Rechtmäßiger Bischof ist nur, wer in der apostolischen Nachfolge steht, d.h. es ist einerseits vorausgesetzt, daß er gültig zum Bischof geweiht ist, andererseits, daß er in Verbindung mit dem Papste steht“ (c. 329; S. 373). Zwar ist es so: „Selbst ein gebannter oder seines Amtes enthobener Bischof weiht gültig, aber unerlaubt“ (Eichmann-Mörsdorf Bd. II, Paderborn 1953, S. 98). Doch gilt: „Der Papst ist für alle Weiheerteilungen in der Kirche zuständig, macht davon aber in der Regel keinen Gebrauch“. Dem Papste vorbehalten ist „die Bischofskonsekration (c. 953); es ist daher keinem Bischof gestattet, jemanden zum Bischof zu konsekrieren, sofern nicht sicher feststeht, daß der Papst den Auftrag dazu erteilt hat“ (S. 100).

Dies alles ist die logische Folge daraus, daß die Vollgewalt des Papstes das „die Einheit der Kirche gewährleistende Prinzip“ ist. Was dabei herauskommt, wenn Bischöfe einfach nach Gutdünken ihre eigenen Bischöfe weihen und diese auch noch behaupten, rechtmäßige Bischöfe der Kirche zu sein, hat man im Verlauf der Kirchengeschichte oft genug gesehen und sieht es gerade heute wieder deutlich genug an den vielen „Kleinen Kirchen“, die allenthalben aus dem (meist „traditionalistischen“ oder „sedisvakantistischen“) Boden sprießen. Die kirchliche Einheit wäre dahin, und niemand könnte mehr sagen, wo die Kirche ist. Es hat also einen sehr guten Grund, warum die Kirche das so geregelt hat, auch wenn es in ihren Anfängen noch nicht so strikt gehandhabt wurde. Das Prinzip war jedoch dasselbe, nur mußte die Anwendung strenger werden, je weiter sich die Kirche ausbreitete und je mehr schismatische Tendenzen sich zeigten.

Strafe der Exkommunikation

Darum wurde auch die Weihe eines Bischofs ohne päpstliches Mandat unter Strafe gestellt. Kanon 2370 des Kirchenrechts von 1917 behandelt unter den „Vergehen bei Spendung und Empfang der Weihen“ die „Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag“ und bestimmt: „Ein Bischof, der einen anderen ohne päpstlichen Auftrag (c. 953) zum Bischof konsekriert, die mitkonsekrierenden Bischöfe oder die an deren Stelle tätigen Priester sowie der Konsekrierte selbst sind von Rechts wegen des geistlichen Dienstes enthoben, bis der Heilige Stuhl Begnadigung erteilt hat“ (Eichmann-Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, III. Band, Paderborn 1950, S. 459). Das bedeutet eine Suspendierung und galt noch im Jahr 1950.

Bereits ein Jahr später wurde die Bestimmung jedoch verschärft. In den AAS („Acta Apostolici Sedis“) Nr. 43 von 1951 findet sich auf den Seiten 317-318 das Dekret der „Suprema Sacra Congregatio Sancti Officii“, also des Heiligen Offiziums (das in der „konziliaren Kirche“ zur „Glaubenskongregation“ verwässert wurde und heute als „Dikasterium für die Glaubenslehre“ vor sich hindümpelt) vom 9. April 1951, welches lautet: „Episcopus, cuiusvis ritus vel dignitatis, aliquem, neque ab Apostolica Sede nominatum neque ab Eadem expresse confirmatum, consecrans in Episcopum, et qui consecrationem recipit, etsi metu gravi coacti (c. 2229, § 3, 3°), incurrunt ipso facto in excommunicationem Apostolicae Sedi specialissimo modo reservatam.“ Das heißt auf Deutsch: „Ein Bischof, gleich welchen Ritus und welcher Würde, der irgendjemanden zum Bischof weiht, der weder vom Apostolischen Stuhl ernannt noch von diesem ausdrücklich bestätigt wurde, und derjenige, der die Weihe empfängt, selbst wenn er dazu durch schwere Furcht gezwungen wurde, zieht sich durch die Tat selbst die Exkommunikation zu, welche dem Heiligen Stuhl in besonderer Weise reserviert ist.“

Dies war unter Papst Pius XII., der noch kurz vor seinem Tod, am 29. Juni 1958 in seiner Enzyklika „Ad Apostolorum Pincipis“ darauf Bezug nimmt. Nachdem er den päpstlichen Primat bekräftigt hat, wie ihn das Vatikanische Konzil dogmatisch erklärt und festgelegt hat, zieht er den Schluß: „Aus dem Gesagten folgt, daß keine Autorität überhaupt, außer der dem obersten Hirten eigenen, die einem Bischof erteilte kanonische Ernennung für nichtig erklären kann; daß keine Person und keine Gruppe, sei es von Priestern oder Laien, das Recht beanspruchen kann, Bischöfe zu ernennen; daß niemand rechtmäßig die Bischofsweihe vornehmen kann, es sei denn, er hat den Auftrag des Apostolischen Stuhls erhalten“ (Nr. 47; Hervorhebungen von uns). „Wird eine Weihe dieser Art folglich entgegen jeglichem Recht und Gesetz vollzogen“, fährt er fort, „und wird durch dieses Verbrechen die Einheit der Kirche ernsthaft angegriffen, so ist eine Exkommunikation verhängt worden, die in besonderer Weise dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist und die automatisch über den Weihenden sowie über jeden eintritt, der eine unverantwortlich vollzogene Weihe empfangen hat“ (Nr. 48).

Tatstrafe

Wir dürfen also die Fehlinformation korrigieren, „Papst Leo“ habe die Exkommunikation über die „Piusbrüder“ verhängt. Nein, nicht er hat das getan, Papst Pius XII. hat das getan, indem er für die Bischofsweihen ohne päpstliches Mandat die Exkommunikation als Tatstrafe festgesetzt hat. Das wurde zwar erst im „Neuen Kirchenrecht“ in den Kodex übernommen, galt aber bereits seit 1951. Und es handelt sich wohlgemerkt um eine „Tatstrafe“. Was bedeutet das?

Die Kirche unterscheidet zwischen Tat- und Urteilsstrafe (c. 2217 § 1 n. 2 § 2). „In dieser Unterscheidung zeigt sich eine wichtige Eigentümlichkeit der Kirchenstrafe“, merken Eichmann-Mörsdorf an (a.a.O. S. 333). „Tatstrafe (poena latae sententiae) ist eine Strafe, die durch Gesetz oder Gebot in bestimmter Weise und zugleich so angedroht ist, daß sie ohne weiteres mit Begehung der Tat eintritt. Der Täter spricht mit Begehung der Tat gleichsam selbst das Urteil; die Strafe tritt von Rechts wegen (ipso iure), d.h. von selbst (ipso facto) ein. Darin gleicht die kirchliche Tatstrafe der göttlichen Strafe: ‚Wer nicht glaubt, ist bereits gerichtet’ (Jo 3, 18)“ (ebd.). Genau diese göttliche „Tatstrafe“ tritt nach den Worten Papst Innozenz’ III. bei der Häresie eines Papstes ein: „Noch weniger kann der römische Pontifex sich rühmen, denn er kann von Menschen gerichtet werden – oder besser, es kann gezeigt werden, daß er gerichtet ist, wenn er nämlich in Häresie fällt. Denn wer nicht glaubt, ist schon gerichtet“ (Innozenz III., Sermo 4: In Consecratione, PL 218:670; vgl. Schlage den Hirten).

Innerer und äußerer Bereich

Für die Tatstrafe gilt: „Wenn der Betroffene sich der Straftat in seinem Gewissen bewußt wird, ist die Tatstrafe im inneren und äußeren Bereich verbindlich; der Betroffene ist verpflichtet, die Wirkungen der Strafe an sich zu vollziehen, soweit es ohne Beeinträchtigung seines guten Rufes geschehen kann. Dies wird namentlich bei den Strafwirkungen geistlichen Charakters praktisch, insbesondere bei dem Kirchenbann und der persönlichen Gottesdienstsperre, die den Betroffenen vom Gottesdienst ausschließen“ (S. 333-334). Keiner kann sich herausreden, zumindest nicht vor seinem Gewissen und vor Gott.

„Im äußeren Bereich“ jedoch „haftet einer von selbst eingetretenen Strafe naturgemäß etwas Unsicheres an; erforderlichen Falles wird die Unsicherheit dadurch behoben, daß der Eintritt der Strafe durch richterliches Urteil oder durch Strafverfügung festgestellt wird (c. 2223 § 4). Wenngleich die Tatstrafe erst mit dieser amtlichen Feststellung die vollen Wirkungen im äußeren Bereich besitzt, entfaltet sie bereits vorher bestimmte Wirkungen im äußeren Bereich, sofern die Begangenschaft der Tat offenkundig ist (c. 2232 § 1), so z.B. der Kirchenbann (c. 2259 § 2)“ (S. 334).

Das betrifft auch den Fall der oben genannten göttlichen „Tatstrafe“. Auch ihr haftet „naturgemäß etwas Unsicheres an“ und es wäre wünschenswert, daß der „Eintritt der Strafe“, in diesem Fall die Sedisvakanz, „durch richterliches Urteil oder durch Strafverfügung festgestellt wird“. Leider ist das derzeit nicht möglich. Dennoch „entfaltet sie bereits vorher bestimmte Wirkungen im äußeren Bereich, sofern die Begangenschaft der Tat offenkundig ist“, wie dies bei offenkundiger Häresie der Fall ist. Zu diesen Wirkungen gehört, daß wir einen offenkundigen Häretiker nicht als unseren Papst anerkennen, daß wir seinen Namen nicht im Kanon der Hl. Messe nennen und ihm selbstverständlich den Gehorsam versagen.

Nicht „Leo“ hat die „Piusbrüder“ exkommuniziert

Im Fall der „Piusbruderschaft“ wurde jede Unsicherheit beseitigt, indem der „Eintritt der Strafe durch richterliches Urteil oder durch Strafverfügung“ eindeutig „festgestellt“ wurde. Wir kommen noch dazu. Aber selbst wenn dies nicht geschehen wäre, wäre die Tatstrafe dennoch eingetreten und wäre „im inneren und äußeren Bereich verbindlich“. Wenn sie auch vielleicht nicht „die vollen Wirkungen im äußeren Bereich“ entfaltet hätte, so doch all jene, die durch die Offenkundigkeit der Tat allein gegeben sind. Dazu gehört, daß keiner der Exkommunizierten Sakramente spenden oder empfangen kann und daß niemand von ihm die Sakramente empfangen darf außer im Notfall.

Wir sehen jedenfalls bereits einen der Einwände entkräftet. „Papst Leo“ hat die „Pius“-Bischöfe nicht exkommuniziert, das haben sie selber getan: „Der Täter spricht mit Begehung der Tat gleichsam selbst das Urteil.“ (So wie es nicht die „Sedisvakantisten“ sind, welche die „häretischen Päpste“ ihres Amtes entheben, sondern diese selber.) Sie selber haben sich das Urteil gesprochen, „Leo“ hat das nur feststellen lassen. Auch war es nicht er und nicht das „Neue Kirchenrecht“, das diese Tatstrafe verhängt hat, sondern Papst Pius XII., wie wir oben gesehen haben. Somit bleibt den „Piusbrüdern“ aufgrund ihrer Voraussetzungen keine Ausflucht. Sie müssen die Exkommunikation anerkennen. Wenn sie es nicht tun, handeln sie nicht anders als alle verstockten Häretiker und Schismatiker wie weiland Luther.

Die Frage der Schuld

Doch wie ist es mit der Schuldfrage? Schwere Schuld ist nämlich stets Voraussetzung der Strafe (c. 2218 § 2). „Nicht allein, was von jeglicher, sondern auch, was von schwerer Verantwortlichkeit entschuldigt, befreit in gleicher Weise von jeder Tat- oder Urteilsstrafe“, schreibt das Kirchenrechtslehrbuch, „und zwar auch im äußeren Bereich, wenn die Entschuldigung für diesen Bereich erweisen ist. Das Vorliegen schwerer Schuld ist damit unerläßliche Voraussetzung für eine kirchliche Bestrafung“ (a.a.O. S. 337). Schon bei Lefebvre vor 38 Jahren argumentierten die Apologeten damit, daß sie sagten, es liege keine schwere Schuld vor, weil er aus einer Notlage heraus gehandelt habe.

Lesen wir weiter bei Eichmann-Mörsdorf: „Schwere Schuld liegt nicht nur bei einem vorsätzlichen oder bewußt fahrlässigen Verhalten vor; es genügt auch unbewußte Fahrlässigkeit, wenn der rechtswidrige Erfolg für jedermann oder wenigstens für einen sorgfältigen Menschen voraussehbar war (…). Die Schwere der Schuld liegt hier in der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt. Umstände, welche die Schuld ausschließen oder so weitgehend herabsetzen, daß keine schwere Schuld anzuerkennen ist, bedürfen des Beweises, weil mit der Tatbegangenschaft für den äußeren Bereich die Vermutung besteht, daß die Tat vorsätzlich begangen worden ist“ (ebd.). Wer könnte zweifeln, daß die „Piusbrüder“ bei ihren Bischofsweihen vorsätzlich gehandelt haben? Und selbst, wenn sie nur fahrlässig gehandelt hätten, läge die Schwere der Schuld bereits vor. Irgendwelche besonderen „Umstände“, welche die Schuld ausschließen oder vermindern, müßten bewiesen werden, und zwar den zuständigen Behörden, nicht den eigenen Anhängern.

„Konnte der Nachweis eines Schuldausschlusses oder einer Schuldminderung nicht erbracht werden, so ist eine verhängte Urteilsstrafe wie eine festgestellte Tatstrafe im äußeren Bereich verbindlich, nicht aber im inneren Bereich, wenn keine schwere Schuld (d.h. keine schwere Sünde) vorgelegen hat“ (S. 337-338). Ganz offensichtlich konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden, denn sonst hätten die „römischen Behörden“ nicht den Eintritt der Exkommunikation festgestellt. Somit mögen sich die „Pius“-Bischöfe „im inneren Bereich“ schuldlos fühlen, müssen sich jedoch wenigstens im äußeren Bereich an die verbindliche Strafe halten.

Unrechtmäßigkeit der Strafe?

Was aber, wenn die Strafe ungerecht war? Sehen wir nach, was das Kirchenrecht über die „Unrechtmäßigkeit der Strafe (c. 2219 § 2)“ zu sagen hat. „Die Androhung, Verhängung oder Feststellung einer Strafe kann unrechtmäßig sein, sei es daß sie ungerecht ist, weil sie einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt, sei es daß sie ungültig ist, weil sie von einem unzuständigen Organ oder auf unzulässige Weise angedroht, verhängt oder festgestellt worden ist“, heißt es im Lehrbuch (S. 339). „Gegen eine unrechtmäßige Strafe kann sich der Betroffene durch Einlegung eines Rechtsmittels zur Wehr setzen.“ Im Fall der „Piusbrüder“ müßte eine Eingabe an den „Heiligen Stuhl“ erfolgen. Doch: „Soweit dem Rechtsmittel, wie dies bei der Berufung und der Beschwerde gegen eine verhängte Beugestrafe stets der Fall ist, keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist die Strafe sofort wirksam, in den anderen Fällen (namentlich bei Sühnestrafen) erst dann, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist“ (ebd.). D.h. trotz erfolgter Rechtsmittel müßten sich die „Piusbrüder“ an die Strafe halten, bis ihr Einwand entschieden worden ist.

Berufung

Wie es scheint, hat die „Piusbruderschaft“ das inzwischen getan und hat beim „Dikasterium für die Glaubenslehre“ die „Rücknahme des Exkommunikationsdekrets“ beantragt, „im Geiste des Respekts gegenüber der kirchlichen Autorität und in treuer Verbundenheit mit der Gerechtigkeit, der Wahrheit und dem Wohl der Kirche“. So meldete „katholisch.de“. „Das kirchliche Verwaltungsverfahren sieht vor, dass die betroffenen Personen zunächst bei der Instanz, die ein Dekret erlassen hat, um Rücknahme oder Abänderung bitten müssen. Lehnt das Dikasterium den Antrag ab, ist die Apostolische Signatur als oberstes Verwaltungsgericht für die Überprüfung der Beschwerde zuständig. Der Antrag auf Rücknahme hat aufschiebende Wirkung (c. 1353 i. V. m. c. 1736 § 1 CIC). Die Exkommunikation ist damit bis zu einer Entscheidung vorerst nicht wirksam.“

Tatsächlich lautet der genannte Can. 1353 des „neuen Kirchenrechts“: „Berufung oder Beschwerde gegen richterliche Urteile oder gegen Dekrete, die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen, haben aufschiebende Wirkung.“ Dies gilt offensichtlich widersinnigerweise auch für Tat- und Beugestrafen. Das (wahre) Kirchenrecht von 1917 bestimmte: „Entgegen der Regel, daß die Berufung grundsätzlich nicht bloß Übergangswirkung, sondern auch aufschiebende Wirkung besitzt (c. 1889 § 2), kommt der Berufung gegen eine Verhängung einer Beugestrafe keine aufschiebende Wirkung zu (…). Die Beugestrafe ist also stets sofort mit ihrer Verhängung wirksam (…) Dies erfordert die Eigenart der Beugestrafe; sie will ein hartnäckiges Verharren im verbrecherischen Willen brechen, und es kann daher nicht (wie bei einer Sühnestrafe!) der Ausgang des Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens abgewartet werden“ (Eichmann-Mörsdorf a.a.O., S. 364). Auch gegen die „Feststellung einer selbsttätig eingetretenen Beugestrafe“ kann Berufung eingelegt werden. „Da die Feststellung einer Strafe nicht deren Existenz, sondern nur die Strafwirkungen im äußeren Bereich betrifft, kann auch eine erfolgreiche Berufung und Beschwerde lediglich die Strafwirkungen im äußeren Bereich beseitigen“ (S. 365). Auch hier gibt es keine aufschiebende Wirkung. Interessant wird es freilich ohnehin erst, wenn die Berufung der „Piusbrüder“ abgelehnt wird. Werden sie dann ihre Exkommunikation endlich „im Geiste des Respekts gegenüber der kirchlichen Autorität und in treuer Verbundenheit mit der Gerechtigkeit, der Wahrheit und dem Wohl der Kirche“ annehmen oder nicht? Immerhin zeigt ihr „Rekurs“, daß sie die Feststellung der Exkommunikation anerkannt haben, also müßten sie auch eine Zurückweisung anerkennen.

Zweifel nicht ausreichend

Ein Zweifel wäre nicht ausreichend. „Ein Zweifel daran, ob ein Strafgesetz (Strafgebot), ein vorerst wirksames oder ein rechtskräftig gewordenes Strafurteil rechtmäßig ist oder nicht, entbindet nicht davon, die Strafdrohung oder die ausgesprochene Strafe im äußeren und im inneren Bereich zu beobachten (c. 2219 § 2)“ (Eichmann-Mörsdorf a.a.O., S. 339-340). „Ist es jedoch sicher, daß die Strafe zwar formal gültig, aber ungerecht ist, so bindet sie nicht im inneren, wohl aber im äußeren Bereich, und zwar in der Weise, daß eine verhängte Urteilsstrafe oder eine festgestellte Tatstrafe vollstreckt werden kann, der Betroffene aber nicht gehalten ist, die Strafe an sich zu vollziehen, soweit hieraus kein Ärgernis entsteht und keine Verachtung der kirchlichen Strafgewalt zu befürchten ist“ (S. 340).

Wenn jemand sich über eine festgestellte Tatstrafe lustig macht und ohne weiteres öffentlich hinwegsetzt, ist zweifellos ein solcher Ärgernis und eine „Verachtung der kirchlichen Strafgewalt“ gegeben. Auch ist zu beachten: „Dasselbe dürfte gelten im Falle einer gerecht, aber ungültig verhängten Urteilsstrafe, nicht aber bei der ungültigen Feststellung einer Tatstrafe. Die Tatstrafe ist mit der Tat eingetreten, so daß ein Fehler in der Feststellung die Existenz der Strafe nicht berührt“ (ebd.). Wenngleich die Feststellung der Tatstrafe durch „Leo“ ungültig gewesen ist – und das war sie faktisch zweifellos, für die „Piusbrüder“ und ihre Ideologie aber nicht! – so berührt das doch die „Existenz der Strafe“ nicht, weil diese ja von selber eingetreten ist und nicht erst durch die Feststellung ihres Eintritts.

„Handlung schismatischer Natur“

Wir kommen also nicht darum herum. Die „Pius“-Bischöfe sind exkommuniziert, und zwar alle sechs. Die „alten“, weil sie die unerlaubte Weihe vollzogen, die „neuen“, weil sie diese empfangen haben. Es ist, wie es im „Dekret“ des „Glaubensdikasteriums“ vom 2. Juli 2026 festgestellt wurde: Die Bischöfe der „Priesterbruderschaft St. Pius X.“ haben sich „ipso facto“ die Exkommunikation „latae sententiae“ zugezogen. Das Dokument nennt als Grundlage zwei Kanones des „Neuen Kirchenrechts“ in der Ausgabe von 2021, nämlich can. 1387 und can. 1364 § 1. Can. 1387 besagt, daß ein „Bischof, der jemanden ohne päpstlichen Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt“, sich „die dem Heiligen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe“ zuzieht, ganz wie es Papst Pius XII. seinerzeit bestimmt hatte. Das betrifft also die „Pius“-Bischöfe allein.

Interessant ist der zweite Rechtsgrund für das Eintreten der Tatstrafe der Exkommunikation, der hier genannt wird, nämlich can. 1364 § 1. Darin heißt es: „Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu…“ Auch dies ist nichts Neues, sondern uraltes Kirchenrecht. Es erweitert aber den Vorwurf, der eben nicht nur auf die Weihe eines Bischofs ohne päpstlichen Auftrag lautet, sondern auf eine „Handlung schismatischer Natur“. Das sind zwei verschiedene Dinge. Die Weihe eines Bischofs ohne päpstliches Mandat ist nicht gleich schismatisch. Sie steht gleichwohl unter der Strafe der Exkommunikation. Hier aber liegt, wie schon weiland „Johannes Paul II.“ bei Lefebvre festgestellt hatte, ein „schismatischer Akt“ vor. Warum? Weil diese Weihe nicht nur ohne päpstliches Mandat, sondern im offenen und rebellischen Ungehorsam gegen „päpstliches Verbot“ vollzogen wurde. Das erfüllt in der Tat den Tatbestand einer schismatischen Handlung.

Im Lehrbuch über das Kirchenrecht von Wernz-Vidal mit Imprimatur von 1937 (7. Band, Nr. 398) werden die Bedingungen aufgezählt, die gegeben sein müssen, damit man im rechtlichen Sinn von einem Vergehen des reinen Schisma („rein“, weil es oft mit anderen Vergehen wie etwa der Häresie verbunden ist) sprechen kann. Vier dieser Bedingungen werden genannt: Erstens, daß der Betreffende sich dem Gehorsam gegenüber dem römischen Papst entzieht und sich von der kirchlichen Gemeinschaft mit den übrigen Gläubigen trennt, entweder direkt und ausdrücklich oder indirekt oder mit implizitem oder schweigendem Einverständnis, selbst wenn er sich nicht einer schismatischen Sekte anschließt. Zweitens muß dieser Ungehorsam mit „Hartnäckigkeit oder Rebellion“ verbunden sein. Dazu gehört noch – dritte Bedingung –, daß der Ungehorsam sich auf etwas bezieht, was für die Einheit der Kirche fundamental ist. Diese drei Bedingungen waren bei den unerlaubten Bischofsweihen Lefebvres 1988 zweifellos gegeben und ebenso bei den neuerlichen „Pius“-Weihen von 2026. Es war ein offener Ungehorsam „mit Rebellion“ in einer für die Einheit der Kirche fundamentalen Sache, wie es die Weihe von Bischöfen nun einmal ist.

Hinzu kommt aber eine vierte, die sehr entscheidend ist: „daß der Schismatiker trotz des förmlichen Ungehorsams und der Verweigerung der Unterordnung anerkennt, daß der genannte Papst der wahre Hirte der Gesamtkirche ist und daß ihm gemäß der Glaubenslehre Gehorsam geleistet werden muß; wenn er aber sagt, daß [der Papst] nicht [der wahre Hirte der Gesamtkirche] ist, wird dem Schisma die Häresie beigefügt.“ Das macht den Unterschied zwischen den Bischofsweihen der Lefebvristen und denen eines „sedisvakantistischen“ Bischofs aus. Lefebvre und seine Epigonen nahmen ihre Bischofsweihen gegen das Verbot ihres „Papstes“ vor, obwohl sie (theoretisch) anerkannten, „daß der genannte Papst [„Johannes Paul II.“ bzw. „Leo XIV.“] der wahre Hirte der Gesamtkirche ist und daß ihm gemäß der Glaubenslehre Gehorsam geleistet werden muß“. Die „Sedisvakantisten“ tun das nicht. Für sie sind die „Konziliaren Päpste“ keine Päpste. Sie behaupten aber auch nicht, daß der Papst – wenn es denn einer ist – nicht „der wahre Hirte der Gesamtkirche“ sei. Darum sind sie weder schismatisch noch häretisch. Lefebvre aber und seine Epigonen sind schismatisch im vollen kirchenrechtlichen Sinne.

Ganze „Piusbruderschaft“ im Schisma

Somit erklärt das „Glaubensdikasterium“ zu Recht: „Die Geistlichen, die der Priesterbruderschaft St. Pius X. angehören, befinden sich im Schisma und sind daher als Schismatiker anzusehen“ und beruft sich dabei u.a. auf „Ecclesia Dei“. „Sie unterliegen somit der im Kirchenrecht vorgesehenen Exkommunikation (can. 1364 § 1 CIC).“ Ferner: „Was die Laiengläubigen betrifft, so sind diejenigen als schismatisch und exkommuniziert anzusehen, die sich formell der Priesterbruderschaft St. Pius X. unter den Bedingungen anschließen, die in der Erläuterung des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte aus dem Jahr 1996 (vgl. ebenda, 7) festgelegt sind, welche nach wie vor in Kraft ist und von diesem Dikasterium übernommen wird.“ Besagte „Note“ nennt es „offensichtlich, daß eine gelegentliche Teilnahme an liturgischen Feiern oder Aktivitäten der Lefebvrianischen Bewegung – ohne sich die Haltung der lehrmäßigen und disziplinarischen Spaltung dieser Bewegung zu eigen zu machen – nicht ausreicht, um von einer formalen Zugehörigkeit zu dieser Bewegung sprechen zu können“. Es gelte „vor allem die Absicht der Person zu berücksichtigen sowie die Umsetzung dieser inneren Haltung in Taten“.

Das ist schwammig genug. Aber immerhin wurde damit erstmals eindeutig ausgesprochen, daß die „Piusbruderschaft“ insgesamt im Schisma ist und wenigstens alle ihre „Geistlichen“ der Tatstrafe der Exkommunikation unterliegen. „Schließlich wird das heilige Volk Gottes darauf hingewiesen, dass die Weiheträger der ‚Priesterbruderschaft St. Pius X.‘ die Sakramente unrechtmäßig spenden und dass das von ihnen gespendete Sakrament der Buße sowie die von ihnen begleitete Eheschließung ungültig sind.“ Damit dürften auch Bergoglios Zugeständnisse an die „Piusbrüder“ hinsichtlich Beichte und Ehe vom Tisch sein.

Weinen statt lachen

Das alles wird die Lefebvristen herzlich wenig interessieren. Sie lachen wieder einmal nur darüber. Doch statt „läppisch zu lachen“ sollten sie „billig weinen“, um mit der „Nachfolge Christi“ zu sprechen. Was die modernistischen „Römer“ festgestellt haben, trifft leider zu: Sie sind in Schisma und exkommuniziert. Wieso können Modernisten das sehen, „Traditionalisten“ aber nicht? Weil ihr Blick durch die Ideologie des „Resist the pope“ in diesem Punkt völlig blind ist.

Lefebvre, dem Gründer dieser Ideologie, ist es gelungen, an die Stelle des Dogmas vom päpstlichen Primat einen blinden Fleck zu setzen. Wollten sie geheilt werden und aus ihrer elenden Lage herauskommen, so müßten sie diesen beseitigen. Dann kämen sie darauf, daß es nur zwei Möglichkeiten gibt: sich dem Papst zu unterwerfen, oder jemanden, der gar nicht Papst ist, aber „Papst“ heißt, klar und öffentlich als Betrüger zu benennen und entsprechend zu handeln. Beides wollen sie nicht. Darum bleibt ihr Schisma.