Um der Liebe zur Wahrheit willen ist es unerläßlich, die echte katholische Theologie kennenzulernen statt sich von der „Ideo-Theologie“ der „Traditionalisten“ einlullen zu lassen, die nur einen einzigen Zweck verfolgt. Dieser besteht leider nicht in der Suche nach der göttlichen Wahrheit, sondern im Bestreben, die eigene Ideologie zu rechtfertigen, die ihrerseits wiederum ihr falsches Handeln decken soll, das sich kurz zusammenfassen läßt in „Resist the pope – Widerstehe dem Papst“. Da die katholische Theologie gerade das Gegenteil lehrt, muß sie und damit die Wahrheit notwendig im „traditionalistischen“ Sinne umgeschrieben und verfälscht werden. Zum Glück haben wir von der Kirche bestätigte dogmatische Lehrbücher, aus denen wir die katholische Lehre klar und zweifelsfrei entnehmen können. Eines davon ist das von Joseph Pohle, in dem wir bereits angefangen haben zu studieren. Das wollen wir hier fortsetzen.
Das kirchliche Lehramt
Der folgende „Satz: Die Überlieferung ist eine selbständige, neben der Heiligen Schrift bestehende und dieser ebenbürtige Glaubensquelle. De fide def.“ (S. 66), ist primär gegen die Irrlehre des Protestantismus gerichtet und interessiert uns hier weniger. Wir gehen daher gleich über zum zweiten Artikel: „Das kirchliche Lehramt.“ „Das Lehramt ist jenes von Christus eingesetzte kirchliche Amt, das seine Träger zu autoritativer Lehrverkündigung der Offenbarung berechtigt und verpflichtet“, lautet die Definition Pohles (S. 70). „Die Einsetzung geschieht durch einen Rechtsakt, die ‚Sendung‘. Jede spätere Sendung wurzelt in der Sendung Christi durch den Vater und in der Sendung der Apostel durch Christus; sie ist nur deren rechtsgültige Weiterleitung“ (S. 70-71). Hier scheint uns jedes Detail beachtenswert. Niemand als das von Christus eingesetzte kirchliche Lehramt bzw. seine Träger ist „zu autoritativer Lehrverkündigung der Offenbarung berechtigt und verpflichtet“, und niemand kann Träger dieses Lehramts sein, als wer durch den „Rechtsakt“ der „Sendung“ in die eine große Sendung eintritt, die dem Heiland vom Vater zuteil wurde und die Er an die Apostel und deren Nachfolger weitergegeben hat. Es ist ein und dieselbe „Sendung“ („Apostolat“), die von Gott Vater über den Sohn und die Apostel der Kirche übertragen wurde und nur auf legalem Weg weitergegeben werden kann, von oben nach unten, vom Papst über die Bischöfe.
„Durch die Einrichtung des Lehramtes ist die Kirche in eine (authentisch, d.h. mit amtlicher Vollmacht) lehrende und eine hörende eingeteilt; die lehrende muß ihr Amt treu nach Christi Willen verwalten; die hörende muß die amtlich verkündigte Lehre annehmen“ (S. 71). Der hörenden Kirche kommt es auf keinen Fall zu, die lehrende Kirche ihrerseits zu belehren oder in deren Lehren auszuwählen, was sie davon annehmen will; ihr bleibt nichts als die „amtlich verkündigte Lehre“ ganz und ohne jede Abstriche anzunehmen. „Mit der lehrenden Kirche wirkt Gott mit durch einen besonderen Beistand des Heiligen Geistes, der dem öffentlichen Wohl dient durch Reinerhaltung und Verkündigung der geoffenbarten Wahrheit; mit der hörenden Kirche wirkt er mit durch innere (Glaubens-)Gnade, die dem Heil des einzelnen dient“ (ebd.). Der Beistand des Heiligen Geistes für das Lehramt ist eine „gratia gratis data“, die für das Gesamtwohl der Kirche gegeben ist und nicht zur Heiligung des einzelnen Amtsträgers (weshalb dieser persönlich der Amtsgnade auch unwürdig sein kann), anders als der Beistand durch die innere Glaubensgnade, welcher die Gläubigen heiligt. Was diese Glaubensgnade vor allem leistet, nämlich das Hören auf das Lehramt, haben wir bereits gesehen (Getrübte Quellen).
Die Glaubensnorm
Auch bei Pohle finden wir selbstverständlich die Lehre von der Glaubensnorm, die den „Traditionalisten“ erstaunlicherweise meist unbekannt ist. „Glaubensnorm (regula fidei)“, schreibt er, „ist das, was maßgebend bestimmt, was zu glauben ist. Man unterscheidet eine entferntere und eine unmittelbare Glaubensnorm; die entferntere (regula fidei materialis, remota, mediata, constitutiva, intrinseca) ist die Tradition im objektiven Sinne samt der Heiligen Schrift; die nähere oder unmittelbare (regula fidei formalis, proxima, immediata, directiva, extrinseca) ist die unmittelbar verpflichtende aktive Tradition oder das kirchliche Lehramt“ (ebd.). Das ist theologischer Standard und steht so in jeder Dogmatik. Wie die „Traditionalisten“ auf die Idee kommen, beide zu vertauschen und gerade die „Tradition im objektiven Sinne“ zur „unmittelbaren“ und die „aktive Tradition oder das kirchliche Lehramt“ zur „entfernteren“ Glaubensnorm zu machen, läßt sich nur auf dem Hintergrund des falschen „konziliaren Lehramts“ nachvollziehen, das die „Traditionalisten“ unbedingt für das wahre Lehramt der Kirche ansehen wollen.
Sie leugnen damit ein Dogma. Denn so lautet Pohles „Erster Satz“: „Kraft der Einsetzung Jesu Christi gibt es in der Kirche immerfort ein aktives Lehramt, das die unmittelbare Glaubensnorm ist. De fide def.“ (ebd.). Pohle belegt diesen Satz mit der „Lehre der Kirche“, namentlich mit Leo XIII., der „in der Enzyklika ‚Satis cognitum‘ vom 19. Juni 1896 die einschlägige Lehre kurz“ zusammenfaßt mit den Worten: „Aus dem Gesagten geht eindeutig hervor, daß Jesus Christus ein lebendiges, beglaubigtes und ewig fortdauerndes Lehramt in der Kirche eingesetzt hat, das er mit seiner Vollmacht ausstattete, mit dem Geist der Wahrheit ausrüstete und durch Wunder bestätigte; und er hat gewollt und aufs nachdrücklichste eingeschärft, man solle die Vorschriften dieses Lehramtes aufnehmen, wie wenn es seine eigenen wären. Sooft folglich dieses Lehramt erklärt, diese oder jene Wahrheit gehöre zum Inhalt der von Gott geoffenbarten Lehre, dann hat jedermann fest zu glauben, daß dies wahr ist; könnte das jemals falsch sein, so würde daraus folgen, was ein offensichtlicher Widerspruch ist, daß nämlich Gott selber der Urheber des Irrtums im Menschen wäre. ‚Herr, wenn das ein Irrtum ist, so sind wir durch dich betrogen‘. Ist demnach jeder Grund zum Zweifel ausgeschlossen, wie kann dann jemand auch nur eine einzige jener Wahrheiten verwerfen, ohne sich damit in offene Häresie hineinzustürzen, ohne sich von der Kirche zu trennen und mit dem einen Satz die ganze christliche Lehre zu verwerfen?“ Diesen Abschnitt aus „Satis cognitum“ finden wir bei den „Traditionalisten“ nie. Er ist ihnen völlig unbekannt. (Nur daß es „in der Kirche immerfort ein aktives Lehramt“ gibt, das haben sie irgendwo aufgeschnappt und behalten und wenden das „immerfort“ eifrig als Waffe gegen die „Sedisvakantisten“. Daß dieses „aktive Lehramt“ die „unmittelbare Glaubensnorm“ ist, das übersehen sie dabei geflissentlich. Indem sie ihr angebliches „aktives Lehramt“ aber nicht als ihre „unmittelbare Glaubensnorm“ betrachten - das ist für sie bekanntlich die „Tradition“ oder wahlweise „DER Erzbischof“ -, bestätigen sie damit ipso facto, daß die „Sedisvakantisten“ recht haben: Es gibt derzeit aktuell kein „aktives Lehramt, das die unmittelbare Glaubensnorm ist“.)
Ferner zieht die Dogmatik das Zweite Konzil von Nizäa heran und das Vatikanische Konzil, welches „sehr klar die unmittelbar verpflichtende Kraft der kirchlichen Lehrdekrete“ lehrt mit den Worten: „Mit göttlichem und katholischem Glauben ist ferner all das zu glauben, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche – sei es in feierlicher Entscheidung oder kraft ihres gewöhnlichen und allgemeinen Lehramtes – als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird“ (DH 3011). Man kann es kaum glauben, daß die „Traditionalisten“ es wagen, sich diesem Dogma zu widersetzen, nur um auf Biegen und Brechen daran festhalten zu können, daß es sich bei der offensichtlich häretischen und apostatischen „Konziliaren Kirche“ um die katholische Kirche handle.
Das Lehramt der Bischöfe
Pohles „Zweiter Satz“ lautet: „Die rechtmäßigen Bischöfe sind als Nachfolger der Apostel authentische Träger des kirchlichen Lehramtes für ihre Untergebenen. De fide def.“ (S. 73), also ebenfalls ein Dogma. Die Dogmatik präzisiert: „Als Bischöfe sind hier nicht Weihbischöfe (CIC 350) oder Titularbischöfe (CIC 348), sondern die Ordinarien, die als Nachfolger der Apostel eine Partikularkirche (Diözese) unter dem Papste mit ordentlicher Vollmacht regieren (CIC 329, 2), zu verstehen“ (ebd.). Damit ist klar, daß die „Traditionalisten“-Bischöfe (einschließlich Lefebvre, der zum Zeitpunkt der Gründung seiner „Piusbruderschaft“ ebenfalls nur ein Titular-Erzbischof war) ebenso wie die „sedisvakantistischen“ Bischöfe keine „authentischen Träger des kirchlichen Lehramtes“ sind, zumal sie keine „Untergebenen“ haben. Selbstverständlich gilt das auch für die „konziliaren Bischöfe“, die nicht nur keine rechtmäßigen Nachfolger der Apostel sind, sondern fast alle nicht einmal eine gültige Bischofsweihe besitzen.
Pohle erläutert zum Lehramt der Bischöfe: „Die Authentizität oder Rechtsgültigkeit, Verbindlichkeit ihrer Lehre wurzelt in ihrem Amte, durch das die Sendung Christi und der Apostel auf sie übertragen wird“ (ebd.). Das ist wichtig zu beachten: nicht in der Weihe, auch nicht in ihrer Person, ihrer Gelehrtheit oder Heiligkeit, sondern „in ihrem Amte“ wurzelt diese Authentizität, in der „Sendung“ eben, wie wir oben hörten. „Sie erstreckt sich aber nur auf ihre Untergebenen, nicht auf die ganze Kirche, und untersteht der Gewalt des Papstes.“ Was für ein Unding wäre also ein „Weihbischof“, der nicht „der Gewalt des Papstes“ untersteht und gleichzeitig eine weltweite „Jurisdiktion“ genösse! „Sie sind aber nicht nur Gehilfen des Papstes sondern wirkliche ordentliche, durch ihr Amt zuständige Lehrer, während Priester und andere, denen eine gewisse Teilnahme an der kirchlichen Lehrtätigkeit eingeräumt wird, nur Gehilfen der Bischöfe sind“ (ebd.). Letzteres gilt ebenso für (echte) Weihbischöfe; auch sie sind nur „Gehilfen der Bischöfe“ und nicht „wirkliche ordentliche, durch ihr Amt zuständige Lehrer“.
Authentizität und Unfehlbarkeit
Ein wichtiger Punkt: „Zur Authentizität ist nicht Unfehlbarkeit erforderlich; denn auch Päpste und allgemeine Konzilien sind nicht in allen authentischen Lehrdekreten unfehlbar.“ Dies wird von den „Traditionalisten“ nicht sorgfältig auseinandergehalten. Zwar unterscheiden sie schon penibel zwischen dem unfehlbaren und dem „bloß authentischen“ Lehramt, aber nur, um sich von letzterem zu dispensieren, weil es ja „nicht unfehlbar“ ist. Erzbischof Lefebvre äußerte 1978 ein einem Interview: „In dem Maße, in welchem der Papst seine Unfehlbarkeit als Nachfolger des heiligen Petrus in feierlicher Weise in Anspruch nähme, glaube ich, daß der Heilige Geist nicht erlauben würde, daß der Papst in diesem Moment in Irrtum wäre. Natürlich würde ich dem Papst dann folgen.“ Er macht hier die Unfehlbarkeit zum Kriterium für den Gehorsam und übergeht völlig die Authentizität. „Zur bloßen Authentizität gehört nicht jener Beistand des Heiligen Geistes, der Unfehlbarkeit verleiht, sondern eine allgemeinere Fürsorge, mit der Gott über die amtliche Lehrtätigkeit der Kirche wacht, ‚alles in allen wirkt‘ (1 Kor 12, 6), und die in gewöhnlichen Verhältnissen den Untergebenen eine hinreichende Gewähr für Richtigkeit und Pflichtmäßigkeit der Zustimmung gibt“ (S. 73-74). Dies ist wohl zu beachten! Es gibt außer jenem „Beistand des Heiligen Geistes, der Unfehlbarkeit verleiht“, auch eine „allgemeinere Fürsorge, mit der Gott über die amtliche Lehrtätigkeit der Kirche wacht“, und die „in gewöhnlichen Verhältnissen den Untergebenen eine hinreichende Gewähr für Richtigkeit und Pflichtmäßigkeit der Zustimmung gibt“. Das wird von den „Traditionalisten“ vollkommen ausgeblendet.
Pohle fährt fort: „Wenn besonderer Anlaß zu Zweifeln entsteht, ist es Sache der höheren Autorität (Papst, Konzilien), aus sich selbst oder auf Anrufung hin einzugreifen und eine höhere oder auch die höchste (unfehlbare) Gewißheit herbeizuführen. Vgl. Vatikanum s. 4 c. 4 (Dz 1836)“ (S. 74). Keinesfalls aber ist es Sache der „Traditionalisten“, die „höhere Autorität“ selber zu kritisieren oder mit angeblichen „Dubia“ unter Druck zu setzen, damit sie ihre Entscheidungen korrigiert. Joseph Pohle erklärt dazu: „Wie der Mensch in seinen alltäglichen natürlichen Verhältnissen ohne unfehlbare Gewißheit seine Zustimmung zu vielem geben muß und ganz gut damit zurechtkommt, so hat es Gott gefallen, auch im Übernatürlichen die Unfehlbarkeit nicht zur Alltäglichkeit zu machen, sie aber wohl für die letzte Entscheidung zur Verfügung zu stellen“ (ebd.). Das ist sehr schön gesagt. Wir haben eben nicht in allem die „hundertprozentige“ letzte Sicherheit. Das wäre in keiner Weise unserer menschlichen Natur gemäß. Es genügt für uns zu wissen, daß wir uns auf das authentische Lehramt der Kirche verlassen können, da Gott uns „eine hinreichende Gewähr für Richtigkeit und Pflichtmäßigkeit der Zustimmung“ gibt. Das muß im allgemeinen ausreichen und tut es auch. Man macht ja den „Sedisvakantisten“ gerne den Vorwurf, sie würden es mit der Unfehlbarkeit „übertreiben“. In Wahrheit machen sie nur ernst mit dieser Lehre von der „Authentizität“, die der „Traditionalismus“ gänzlich gekippt hat. Es wurde daraus die Lehre von dem nur sehr selten und unter ganz besonderen Bedingungen unfehlbaren Lehramt, dem man auch nur in diesen Fällen zu gehorchen hat, und dem ansonsten „rein authentischen“ Lehramt, dem man nach Belieben widersprechen und ungehorsam sein kann.
Die Gesamtheit der Bischöfe
„Dritter Satz. Die Gesamtheit der Bischöfe ist unfehlbar, sowohl wenn sie in der Ausübung des gewöhnlichen Lehramtes (magisterium ordinarium) eine Glaubenswahrheit übereinstimmend vortragen, als auch, wenn sie auf einem allgemeinen Konzil (magisterium extraordinarium) endgültige und allgemeinbindende Glaubensentscheidungen treffen. De fide def.“ (ebd.). Wieder haben wir ein ausdrückliches Dogma vor uns, mit dem die „Traditionalisten“ so ihre Probleme haben. Pohle erklärt dazu: „Die Gesamtheit der Bischöfe ist jene moralische Einheit, welche durch die rechtmäßige Verbindung mit dem Papst gebildet wird und die das Lehramt der Kirche konstituiert“ (ebd.; Hervorhebung von uns). Die „Traditionalisten“ haben diese Lehre ihrem Prinzip gemäß dahin abgewandelt, daß die „Gesamtheit der Bischöfe“ nur jene umfaßt, die sich zur „Tradition“ bekennen, auch wenn sie durch keinerlei „rechtmäßige Verbindung mit dem Papst“ ausgezeichnet sind, sondern im Gegenteil sogar mit diesem im „Clinch“ liegen. Dabei kann diese „Gesamtheit der Bischöfe“ auch auf einige wenige oder sogar einen einzigen „glaubenstreuen Bischof“ zusammengeschrumpft sein, dem dann die Unfehlbarkeit zukommt. So geschehen bei Erzbischof Lefebvre.
Die „Gesamtheit der Bischöfe“ im katholischen Sinn „übt das Lehramt in zweifacher Weise aus: als einzelne Lehrer, die über die Welt zerstreut sind, durch liturgische Bücher, Hirtenschreiben, Katechismen, andere Bücher, Predigten, Katechesen, ausdrückliche oder stillschweigende Billigung der Lehre unterstellter Gehilfen; das ist das magisterium ordinarium; 2. als Körperschaft durch richterliche (Vat. s. 3 Dz 1781) Entscheidungen auf allgemeinen (ökumenischen) Konzilien; das ist das magisterium extraordinarium“ (ebd.). Man mag es drehen und wenden wie man will, man wird zugeben müssen, daß, wenn man die „Konziliare Kirche“ für die Kirche Christi ansieht, die „Gesamtheit der Bischöfe“ auf jeden Fall die „konziliaren Lehren“ wie z.B. den Ökumenismus oder die Religionsfreiheit lehrt und den „Novus Ordo“ vorschreibt, und zwar als „magisterium extraordinarium“ ebenso wie als „magisterium ordinarium“. Beides aber ist unfehlbar! Will man die Lehren dieses „magisteriums“ nicht anerkennen, weil sie dem katholischen Glauben widersprechen, so gibt es nur eine einzige Lösung: Diese „Gesamtheit der Bischöfe“ ist nicht die der katholischen Bischöfe, sondern die „Gesamtheit der Bischöfe“ einer anderen „Kirche“, einer Sekte, die nicht die Kirche Christi ist.
Das allgemeine Konzil
Zum „allgemeinen Konzil“ führt Pohle aus, dieses sei „eine vom Papst bestätigte Zusammenkunft aller bischöfliche Jurisdiktion besitzenden Bischöfe zur richterlichen Beschlußfassung über Lehre und Disziplin der Kirche (vgl. Dz 1781)“ (S. 75). Zweifellos ist dies gewissermaßen eine Zusammenballung der gesamten höchsten Lehrautorität der Kirche mit allerhöchster richterlicher Gewalt. Kein Wunder, daß die allgemeinen Konzilien stets in höchstem Ansehen standen und von der Kirche dem Evangelium gleich geachtet wurden. Dabei gilt: „Das Wort ‚aller‘ ist moralisch zu nehmen. Es genügt, daß die Allgemeinheit der Kirche durch die anwesenden Bischöfe zum Ausdruck kommt, auch wenn manche Bischöfe fehlen oder auch einzelne Länder nicht vertreten sind“ (ebd.). Es müssen also nicht buchstäblich und numerisch „alle“ Bischöfe der Welt versammelt sein, was auch gar nicht möglich ist (selbst heute nicht, trotz der modernen Verkehrsmittel). „Die Berufung und der Vorsitz stehen dem Papste zu; vgl. Dz 740; er kann sich aber vertreten lassen oder auch eine Berufung durch andere – die ersten Konzilien wurden durch die Kaiser berufen – nachträglich billigen. Wesentlich ist aber stets die päpstliche Bestätigung, weil sie der Schlußstein der Einheit, die zum Konsens der Körperschaft als solcher unentbehrliche Zustimmung des Hauptes ist. CIC 227“ (ebd.). Auch hier kommen wir nicht drum herum. Wenn „Paul VI.“ Papst war, dann war das „II. Vatikanum“ ein allgemeines Konzil der Kirche und unfehlbar, denn er hat die Beschlüsse dieses „Konzils“ bestätigt. Es sei denn, er war gar nicht Papst und somit war es auch kein ökumenisches Konzil. Eines von beiden. Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht.
Der Beweis aus der Lehre der Kirche ist leicht zu führen: „Das Vatikanum (s. 3 c. 3 Dz 1792) erklärt, daß alles mit göttlichem und katholischem Glauben anzunehmen ist, was in Schrift und Tradition enthalten ist und von der Kirche durch feierliches Urteil – ein solches liegt sicher bei allgemeinen Konzilsbeschlüssen vor – oder durch das gewöhnliche und allgemeine Lehramt zum Glauben vorgelegt werde. Vgl. Dz 1683“ (ebd.). Da hilft auch nicht die „traditionalistische“ Spitzfindigkeit, die auf das „und“ insistiert und sagt: Eben, nur das, was von der Kirche durch ihr Lehramt zum Glauben vorgelegt wird UND gleichzeitig in Schrift und Tradition enthalten ist, müssen wir glauben; so als müßten wir jeweils überprüfen, ob das, was uns vom Lehramt zum Glauben vorgelegt wird, tatsächlich in Schrift und Tradition enthalten sei. Hingegen, wie wir bereits ausführlich gehört haben, ist es gerade das Lehramt, welches uns verbindlich sagt, was überhaupt in Schrift und Tradition enthalten ist. Wenn das Lehramt uns etwas zum Glauben vorlegt, dann ist es fraglos in Schrift und Tradition enthalten, nur kommt für uns durch die Vorlage des Lehramts eine besondere Glaubensverpflichtung hinzu. So und nicht anders ist das „und“ zu verstehen.
„Die Form des Anathematismus oder Kanon ist zur Unfehlbarkeit nicht erforderlich, wie einige Theologen meinten“, merkt Pohle an, „denn Christus hat die Kirche an keine bestimmte Lehrform gebunden“ (ebd.). Es ist für die Theologie nur einfacher, die Unfehlbarkeit zweifelsfrei festzustellen, wenn eine solche Form gegeben ist. Es genügt jedoch, „daß der Träger der Unfehlbarkeit den Willen, eine unfehlbare Entscheidung zu erlassen, hat und sie klar und unzweifelhaft ausdrückt“ (ebd.). Eine wissenschaftliche Entscheidung darüber, was unfehlbar zu gelten hat, obliegt der Theologie, die autoritative Entscheidung dem Lehramt. Keinesfalls steht es irgendwelchen „Traditionalisten“ zu, ein allgemeines Konzil für ein „nicht unfehlbares Pastoralkonzil“ zu erklären, das man beliebig kritisieren kann, nur weil einige Formen wie Anathematismen oder Kanones fehlen.
Partikularkonzilien
Nicht unwichtig scheinen uns die Anmerkungen zu den Partikularkonzilien. Diese sind „die rechtmäßigen Zusammenkünfte der Bischöfe mehrerer (nicht aller) Kirchenprovinzen (Plenarkonzil, nicht allgemeines Konzil) oder einer Kirchenprovinz (Provinzialkonzil) zur bindenden Ordnung der kirchlichen Verhältnisse ihrer Untergebenen“ (ebd.). Sie „repräsentieren ihrer Natur nach nur einen Teil des Lehramtes“, ihre „Lehrbeschlüsse sind darum nicht unfehlbar“ (S. 75-76). „Sie werden es auch nicht durch eine Bestätigung ihrer Beschlüsse durch den Heiligen Stuhl (…), da diese an der Natur der Konzilien nichts ändert und ihren Geltungsbereich nicht erweitert (CIC 291, 2). Nur durch einen Akt, durch den der Papst die Beschlüsse für die ganze Kirche und für immer verbindlich machte, würden sie unfehlbar werden“ (S. 76). Merke: „Bischofskonferenzen (z.B. der deutschen Bischöfe in Fulda) sind keine Konzilien, da die hierzu erforderliche Berufung (durch päpstlichen Legaten für Plenar-, durch den Metropoliten für Provinzilakonzilien, CIC 281; 284), Leitung (CIC 288) und Bestätigung (CIC 291) fehlt. Ihre Beschlüsse erlangen erst dadurch Verbindlichkeit, daß die einzelnen Bischöfe sie als verbindlich für ihre Diözesen verkünden“ (ebd.). „Bischofskonferenzen“ können nur Beratungsorgane sein, keine Entscheidungsorgane.
Der Papst
Nach den Bischöfen kommen wir zum Papst. „Vierter Satz. Der Papst ist Träger der höchsten Lehrgewalt in der Kirche; er ist in seinen Kathedralentscheidungen unfehlbar. De fide def.“ (ebd.). Wieder haben wir ein eindeutiges Dogma vor uns. Pohle erklärt zunächst die Begriffe: „Papst ist der römische Bischof, weil und insofern er Nachfolger des hl. Petrus im Primat ist. Der Primat schließt auch die höchste Lehrgewalt ein. Der Papst ist der höchste authentische Lehrer; die Bischöfe sind dagegen, selbst auf allgemeinen Konzilien, zwar authentische, aber (dem Papst) untergeordnete Lehrer“ (ebd.). Zu den „Kathedralentscheidungen“: Diese „sind nach altem theologischem Sprachgebrauch, der durch das Vatikanum seine amtliche Festsetzung erfuhr, solche den Glauben und die Sitten betreffenden Lehrentscheidungen, die der Papst kraft seiner höchsten Lehrgewalt und unter ihrem vollen Einsatz trifft; solche Entscheidungen sind endgültig, unabänderlich und für die ganze Kirche unbedingt verpflichtend“ (ebd.). Den Lehramtsbeweis aus dem Vatikanischen Konzil können wir uns sparen, da wir die Stelle in- und auswendig kennen, ebenso die Beweise aus Schrift und Tradition.
Die päpstliche Unfehlbarkeit gehört von Anfang an zum Glauben der Kirche, nur ihre Begründung wurde im Laufe der Zeit theologisch entwickelt. Probleme und Anfechtungen dieser Wahrheit gab es erst im ausgehenden Mittelalter. „Seit dem 15. Jahrhundert haben einzelne, besonders Gallikaner, die Unfehlbarkeit nur der Gesamtkirche zugesprochen, dem Papste sie ausdrücklich abgesprochen, u. a. Gerson und Peter d’Ailly, während die anderen Theologen sie weiter auch dem Papste zuerkannten und in ihrer Begründung Fortschritte machten. Seit dem 16. Jahrhundert wird gegen die späteren Gallikaner (…), den Febronianismus und den Protestantismus die Beweisführung ständig vervollkommnet und die begriffliche Auffassung geklärt (durch Bellarmin, Cano, Gregor von Valencia, Suarez, Sylvius, Gotti usw.), so daß das Vatikanum die Frage zur Definition reif vorfand“ (S. 78). Mit ihren Angriffen hatten die Irrlehrer nur die Theologie angespornt und das Dogma letztlich zur Reife gebracht. Umso unverständlicher, daß die „Traditionalisten“ die alten Angriffe gegen die päpstliche Unfehlbarkeit wieder meinten aufnehmen zu müssen.
„Nicht unfehlbare Ausübung des höchsten Lehramtes“
Was die „Nicht unfehlbare Ausübung des höchsten Lehramtes“ betrifft, so liegt diese vor, „wenn der Papst als authentischer Lehrer für die Kirche spricht, aber nicht eine klare und unzweifelhafte Absicht, eine endgültige und allgemeinverbindliche Entscheidung zu treffen, zu erkennen gibt. Das geschieht vor allem durch päpstliche Rundschreiben und Entscheidungen päpstlicher Kongregationen. Ansprachen, Antworten und Schreiben an einzelne Kirchen oder Bischöfe sind schon deswegen nicht unfehlbar, weil sie sich nicht an die ganze Kirche wenden“ (S. 78), es sei denn sie werden in die „Acta Apostolicae Sedis“ (AAS) aufgenommen und damit für die ganze Kirche verbindlich gemacht (vgl. Päpstliche Lehrautorität). Wie Mgr. Joseph Clifford Fenton 1956 in einem Aufsatz über „Die Lehrautorität päpstlicher Ansprachen“ schrieb, hat alles, was die Päpste in ihre „Acta“ aufnehmen, autoritative Geltung und bindet „alle Glieder der universalen Kirche“, auch wenn es sich dabei um Ansprachen handelt, die zunächst nicht direkt an die Gesamtkirche gerichtet waren. Die Aufnahme in die „Acta“ macht sie zur verbindlichen Lehre, und „alle, die zur Kirche gehören, sind unter schwerer Sünde verpflichtet, diese Entscheidung anzunehmen“. Habe der Papst in den „Acta“ eine Frage entschieden, so dürfe nicht mehr darüber diskutiert werden.
Eigentlich sollte es klar sein, daß auch den „nicht unfehlbaren“ päpstlichen Lehren jene im Gewissen verpflichtende vorbehaltlose „innere religiöse Zustimmung“ zu leisten ist, von der wir schon gehört haben. Immerhin handelt es sich um die höchste Autorität der Kirche, die da spricht, den obersten authentischen und autoritativen Lehrer, dessen Äußerungen man nicht als „Diskussionsbeiträge“ behandelt wie die Modernisten oder mit einem Achselzucken beiseite schiebt oder munter kritisiert und lästert wie die „Traditionalisten“, die sowieso alles besser wissen. Das gilt mutatis mutandis ebenso für die Entscheidungen der römischen Kongregationen, insbesondere das Heilige Offizium und die „von Leo XIII. 1902 errichtete, von Pius X. 1907 erweiterte Bibelkommission“, die „hinsichtlich der Verbindlichkeit ihrer Dekrete dem Heiligen Offizium gleichzustellen“ ist. „Beide Behörden sind Organe des Papstes, durch die er sein Lehramt mittelbar ausübt. Ihre Entscheidungen sind nicht unfehlbar, auch wenn sie ‚in forma communi‘ vom Papst bestätigt werden. Die Bestätigung in forma communi pflegt ausgedrückt zu werden durch die Worte: ‚Facto verbo cum Sanctissimo…‘; ‚in solita audientia…‘; ‚Sanctitas appobavit‘; sie macht den Akt nicht zu einem Akt des Papstes, sondern billigt ihn als Akt der Behörde“ (ebd.). Er ist natürlich dennoch ein Akt, dem „innere religiöse Zustimmung“ gebührt. „Die Bestätigung ‚in forma specifica‘ macht dagegen den Akt zu einem Akt des Papstes; sie kann zur Definition erheben, muß es aber nicht, sondern tut es nur, wenn der Wille hierzu klar ausgedrückt wird“ (S. 78-79).
Die Verpflichtung zu religiöser innerer Zustimmung
Pohle fügt ausdrücklich hinzu: „Sowohl die Entscheidungen dieser römischen Behörden als auch die Akte des Papstes, durch die er sein Lehramt noch nicht unfehlbar ausübt, legen eine wirkliche Verpflichtung auf“ (S. 79; Hervorhebung original). Er erläutert: „Diese ist aber keine Glaubenspflicht, sondern Verpflichtung zu religiöser innerer Zustimmung (assensus internus intellectualis religiosus), die aus Ehrfurcht vor der religiösen Einrichtung des Lehramtes in der Kirche zu leisten ist in der Erwartung (nicht: in der offenbarungsmäßig garantierten Überzeugung), daß auch in dieser Ausübung des Lehramtes der Irrtum durch den Beistand des heiligen Geistes ferngehalten werde gemäß der göttlichen Fürsorge für seine Kirche“ (ebd.). Leider ist mit der „Ehrfurcht vor der religiösen Einrichtung des Lehramtes in der Kirche“ auch die Bereitschaft zur diesem „assensus internus intellectualis religiosus“ weitgehend geschwunden, bei den Modernisten ebenso wie bei den „Traditionalisten“.
Zwar betont auch Pohle, diese Zustimmung müsse „keine absolute sein“, sondern brauche „nur die Festigkeit zu haben, die einer moralischen Gewißheit entspricht“, was ja auch sonst für unsere Handlungen ausreicht, um uns ohne Zögern dazu zu bestimmen. Auch weist er darauf hin, daß „in seltenen Fällen“ (!) ein „Gelehrter“ (!!) „sehr triftige neue Gründe“ (!!!) gegen eine solche Entscheidung haben könne. Diese dürfte er dann „mit geziemender Ehrfurcht“ (!) und „mit Bereitwilligkeit, sich dem Urteil der Kirche zu unterwerfen“ (!!), den „zuständigen Behörden unterbreiten“ (!!!). In der Zwischenzeit brauche dieser zwar „nicht die innere Zustimmung zu leisten, müßte aber unterwürfiges Schweigen (silentium obsequiosum) beobachten“. „In der Behauptung dieser Pflicht besteht Einmütigkeit unter den kirchentreuen Theologen“, fügt Pohle hinzu (ebd.). Wenn man damit das Verhalten der „Traditionalisten“ vergleicht, die, ob „gelehrt“ oder nicht, hemmungslos und in aller Öffentlichkeit über ihr „Lehramt“ herziehen und es dem Spott und der Lächerlichkeit preisgeben, muß man sich ernsthaft die Frage stellen, wie es wohl um die „Kirchentreue“ solcher „Katholiken“ steht.
Dogmententwicklung
„Fünfter Satz. Direkter Gegenstand des bei Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen unfehlbaren kirchlichen Lehramtes ist die mit den Aposteln abgeschlossene Offenbarung. De fide“ (ebd.). Das ist klar, denn das Lehramt ist ja zur Verwaltung, Bewahrung und Auslegung dieser Offenbarung bestimmt. „Unmöglich ist deswegen eine Dogmenentwicklung im objektiven Sinne, d.h. eine Vermehrung oder Abänderung des Offenbarungsinhaltes oder die Änderung des Sinnes einer unfehlbaren Glaubensentscheidung“ (S. 80). Sollte irgendwer so etwas zu unternehmen wagen – wie das „II. Vatikanum“ und die „konziliaren Päpste“ es getan haben –, so ist es gewiß nicht das unfehlbare kirchliche Lehramt. „Möglich und tatsächlich vorhanden ist jedoch eine Dogmenentwicklung im subjektiven Sinne, d.h. Fortschritt in der besseren Vorlegung des Offenbarungsinhaltes durch die Kirche und dementsprechend in der Erfassung durch den Glauben“ (ebd.). Diesen Fortschritt hat es in der Kirche immer gegeben und ihm verdanken wir die herrlichen und immer tieferen Einblicke in die Geheimnisse unseres Glaubens.
Zu unterscheiden ist zwischen der „fides implicita“, dem Glauben, der alles das einschließt, was Gott geoffenbart hat, ohne jedes einzelne Detail zu kennen, und der „fides explicita“, dem Glauben an einzelne, bestimmte offenbarte Gegenstände. „Fide implicita“, so Pohle, „glaubte man von Anfang an den ganzen Offenbarungsinhalt; der Gegenstand dieser fides implicita kann also nicht wachsen“. Hingegen: „Fide explicita glaube man aber nur das, was man ausdrücklich als Inhalt der Offenbarung kannte, also die einzelnen Dogmen der Einzigkeit Gottes, der Weltschöpfung, der Erlösung durch Jesus Christus usw.“ (ebd.). Der Gegenstand der „fides explicita“ kann also wachsen, indem Dinge, die vorher nur „implizit“ geglaubt wurden, nun auch „explizit“ geglaubt werden. Der Heiland vergleicht das mit dem „Hausvater“, der aus der Schatztruhe „Altes“ (explizit Bekanntes) und „Neues“ (bisher nur implizit Enthaltenes) hervorholt (Mt 13, 52). „Gegen die Jansenisten und Altkatholiken, die behaupten, nur das könne als Dogma gelten, was überall, immer und von allen ausdrücklich geglaubt worden sei, ist zu sagen, daß sie eine positive Norm zur Erkenntnis der echten Tradition zur exklusiven Norm machen wollen“ (ebd.), genau wie es die heutigen „Traditionalisten“ mit ihrem dauernden „Kanon des hl. Vinzenz“ versuchen. „Die ganze Konziliengeschichte ist ein Beweis für den gewaltigen Fortschritt in der Vorlegung des alten Glaubensinhaltes: sie macht offenkundig eine genauere Erkenntnis, ein tiefer eindringendes Verständnis, deutlichere Formulierung der geoffenbarten Wahrheit. Beispiele für Dogmenentwicklung bzw. besser -entfaltung sind Primat und Unfehlbarkeit des Papstes, Ketzertaufstreit (…), Unbefleckte Empfängnis (…), Eingießung der Tugenden bei der Rechtfertigung“ (S. 81). Wir müssen unterscheiden zwischen einer Entwicklung der Glaubenslehre und einer Änderung. Während die Modernisten jede Änderung der Lehre für eine Entwicklung ausgeben, neigen die „Traditionalisten“ dazu, jede Entwicklung für eine unzulässige Änderung anzusehen.
Schluß folgt