Katholische Theologie statt Ideo-Theologie (1/3)

Wir sind seit einiger Zeit dabei, systematisch dogmatische Theologie zu betreiben, da dies für uns Katholiken, Kleriker wie Laien, unerläßlich ist, zumal es von „professioneller“ Seite kaum mehr geschieht. Wir haben mit dem Lehrbuch von Diekamp-Jüssen begonnen, das in den Lehranstalten der „Piusbruderschaft“ nach wie vor als Grundlage für die theologische Ausbildung benützt wird, und zu unserem Staunen festgestellt, wie sehr die „traditionalistische“ Lehre den Grundsätzen der katholischen Dogmatik widerspricht. Neben dem von Franz Diekamp gibt es noch weitere Standard-Lehrbücher, die für den Dogmatik-Unterricht an „traditionellen“ Ausbildungsstätten verwendet werden. Eines der bekannteren davon stammt von Joseph Pohle (1852-1922). Auch das wollen wir ein wenig studieren.

Joseph Pohle

Joseph Pohle war in Niederspay bei Koblenz geboren, „studierte in Trier, Rom (1871–1879, Collegium Germanicum) – und zwar auch Astronomie bei Angelo Secchi – und Würzburg (1879–1881)“ („Wikipedia“). Auf sein Studium der „Astronomie“ dürfte seine Monographie über Secchi (1883) und sein 1884 erschienenes Werk mit dem bemerkenswerten Titel „Die Sternenwelten und ihre Bewohner“ zurückgehen. „1878 wurde er zum Priester geweiht“ und war danach zuerst in der Schweiz als Lehrer tätig, ehe er von 1883 bis 1886 in Leeds, England, Professor für Moraltheologie und dann für Exegese und Dogmatik war. 1886 wurde er als Professor für Philosophie an die Philosophisch-Theologische Hochschule Fulda berufen, wo er zusammen mit Konstantin Gutberlet 1888 das „Philosophische Jahrbuch“ gründete. „1889 bis 1893 lehrte er in Washington als Erstbesetzung der neugegründeten katholischen Universität Apologetik.“ Danach übte er seine Lehrtätigkeit in München, bevor er 1897 an der Schlesischen Friedrich-Wilhelms-Universität Breslau Dogmatik unterrichtete. An dieser Universität blieb er bis zu seiner Emeritierung im Jahr 1921 und war von 1915 bis 1916 deren Rektor.

In Breslau war es auch, wo Pohle „zum Zweck der Vorlesungsbegleitung sein dreibändiges Lehrbuch der Dogmatik“ erarbeitete. „Es erschien 1902 bis 1905 in erster Auflage und wurde rasch zum Standardwerk, auch in den Priesterseminaren der Vereinigten Staaten. Pohles Lehrbuch ersetzte das von Herman Schell, das indiziert worden war. Überarbeitungen erfolgten durch Michael Gierens und Josef Gummersbach. Eine englische Übersetzung von A. Preuß erschien 1911 bis 1917 in St. Louis.“ Dieses Lehrbuch ist heute daher meist bekannt als „Pohle-Gierens“ oder „Pohle-Gummersbach“. „Pohle war 1910 bis 1912 Mitarbeiter am Staatslexikon, außerdem an der Catholic Encyclopedia, am Kirchlichen Handlexikon und den Zeitschriften Der Katholik, Historisch Politische Blätter, und Natur und Offenbarung.“ Zweifellos eine interessante, reichhaltige und vielseitige Biographie, wobei Pohle den Vorteil hat, auch im englischsprachigen Bereich nicht unbekannt zu sein.

Pohles „Lehrbuch der Dogmatik“

Wir haben vorliegen Pohles „Lehrbuch der Dogmatik. Neubearbeitet von Josef Gummersbach S.J., Professor an der Philos.-theologischen Hochschule Sankt Georgen, Frankfurt a.M.“, näherhin den I. Band, 10. Auflage, Paderborn 1952. Pohle eröffnet seine Dogmatik ebenso wie Diekamp mit einer „Einleitung“, die allerdings ein klein wenig anders aufgebaut ist. Er beginnt mit „Begriff, Rangstellung, Methode und Einteilung der Dogmatik“, es folgt der „Begriff der Offenbarung und die theologischen Erkenntnisquellen“. Damit sind wir schon mitten im Thema.

Das Vatikanische Konzil (1869/70) war für die Theologie ein wahres Geschenk (und nicht nur für die Theologie). Wir haben schon bei Diekamp gesehen, wie dankbar und fruchtbar er sich für seine Dogmatik auf dieses Konzil berufen hat. Ebenso Pohle. Er schreibt: „Die Kirche hat auf dem Vatikanum (s. 3 c. 2, Dez 1785 ff.; 1806 ff.) den richtigen Offenbarungsbegriff zugleich mit der Offenbarungstatsache, dem Offenbarungsinhalt und seinen Quellen, die Hinordnung zum Glauben, die Übernatürlichkeit und Notwendigkeit der Offenbarung festgestellt“ (S. 38). Er faßt zusammen: „Schon um die natürlich erreichbare Erkenntnis von göttlichen Dingen allen leicht, sicher und fehlerlos zugänglich zu machen, ist Offenbarung notwendig; für diese Gegenstände ist also eine moralische Notwendigkeit der Offenbarung zu behaupten“ (S. 38-39). Zu diesen an sich natürlich erkennbaren Dingen gehört etwa die Existenz Gottes, daß Er der Schöpfer aller Dinge ist, daß er ein gerechter Vergelter ist usw. „Eine absolute Notwendigkeit der Offenbarung ergibt sich aber nach dem Vatikanum aus der Tatsache, daß Gott in freier Güte den Menschen für ein übernatürliches Ziel bestimmt hat und zur Teilnahme an göttlichen Gütern, zu deren Kenntnis sich der Menschengeist aus eigener Kraft in keiner Weise erheben kann“ (S. 39). In dieser Übernatürlichkeit liegt die Erhabenheit der göttlichen Offenbarung und des katholischen Glaubens.

Berufung und Stellung des kirchlichen Lehramts

Pohle wiederholt kurz die aus der Fundamentaltheologie bekannten Tatsachen, die sich im Hebräerbrief zusammengefaßt finden: „Zu wiederholten Malen und auf mannigfache Art hat Gott einst in den Propheten zu den Vätern gesprochen; am Ende dieser Tage hat er in seinem Sohne zu uns gesprochen“ (Hebr. 1, 1 f.). Demgemäß führt die Tatsache der „Inspiration der Heiligen Schrift“ zu „dem Ergebnis, daß die Heilige Schrift Gott zum Urheber hat und Gottes Wort = Offenbarung ist“. Ferner läßt die „Tatsache, daß Jesus Christus Gottgesandter, Gottessohn und ‚getreuer Zeuge‘ (Offb 1. 5) ist“, „sofort erkennen, daß seine religiöse Belehrung religiöse Offenbarung im Sinne bezeugender göttlicher Mitteilung ist“. „Die Fundamentaltheologie beweist historisch die Tatsächlichkeit göttlicher Offenbarung… .“ Ferner: „Die Fundamentaltheologie beweist historisch, daß die göttliche Offenbarung mit der Sendung, der Lehre und dem Wirken Jesu ihren Höhepunkt erreicht hat und daß seine Sendung und Lehrautorität auf die von ihm gestiftete Kirche übertragen ist und im Lehramt der katholischen Kirche noch heute fortlebt, so daß dieses Lehramt zur authentischen Verkündigung des Offenbarungsgehaltes berufen und unter dem Beistand des Heiligen Geistes in entscheidenden Lehrdekreten unfehlbar ist“ (ebd.).

Pohle stellt fest: „Mit dem Nachweis der Berufung des kirchlichen Lehramtes zur authentischen Vorlage des Offenbarungsinhaltes ist ein entscheidender Punkt für die Methode und den Erkenntnisfortschritt der katholischen Dogmatik gewonnen. Denn von hier aus lassen sich alle anderen Offenbarungsquellen auffinden und umgrenzen; auch ihre Deutung findet am Lehramt ihre maßgebende Norm. Das Lehramt gibt uns den Kanon der Heiligen Schrift und die Norm ihrer Auslegung. Es belehrt über die Tatsache und Bedeutung der Tradition und ist selbst der wichtigste Teil der Tradition“ (S. 40). Welche Wohltat ist doch das kirchliche Lehramt! Wie bedauernswert der Protestantismus, wie bedauernswert aber auch der moderne „Traditionalismus“, die sich dieser Wohltat selber beraubt haben!

Zwei Quellen aus einer Urquelle

Pohle hat eine sehr fokussierte und klare Sicht: „Die Offenbarung ist die einzige Quelle des Glaubens. Da die Dogmatik Glaubenswissenschaft ist, hat auch sie ihre einzige Urquelle in der Offenbarung“ (ebd.). Allerdings: „Man spricht aber in der Mehrzahl von theologischen Erkenntnisquellen und versteht darunter jene Stellen (loci, fontes, tópoi), aus denen wir die Offenbarungslehre schöpfen.“ Die Offenbarung als die einzige Quelle des Glaubens kommt uns auf zwei Wegen oder Weisen zu: „Das Vatikanum bezeichnet mit dem Tridentinum (Dz 783) Schrift und Tradition als die Fundstellen der Offenbarung (Dz 1787)“ (ebd.) Man nennt daher Schrift und Tradition die Quellen der Offenbarung, obwohl sie beide im Grunde derselben Quelle entspringen.

Ebenso wie Diekamp erwähnt auch Pohle Melchior Canus, „der als erster über die theologischen Erkenntnisquellen im Zusammenhang ausführlich handelte“, und bezieht sich auf dessen Unterscheidung in zehn „loci theologici“, davon sieben eigentliche und drei uneigentliche. Während Diekamp die sieben „eigentlichen“ Quellen auf drei zurückführt, nämlich „Schrift, Überlieferung und katholische Kirche“ (Getrübte Quellen), komprimiert Pohle diese noch weiter bis auf zwei: „Was neben der Heiligen Schrift als eigentliche Quelle genannt wird, kann unter dem Gesamtbegriff ‚Tradition‘ zusammengefaßt werden, da es eine Weitergabe des ursprünglich empfangenen Gotteswortes ist, während die Heilige Schrift wohl auch zur (schriftlichen) Tradition gehört, darüber hinaus aber auch selbst formell Gotteswort ist“ (S. 41). Wie wir sehen, neigt Pohle zu einer sehr kompakten Sicht der Dinge.

Die Überlieferung

Wir überspringen die 20seitige Abhandlung über die Hl. Schrift und gehen gleich über zu § 4 „Die Überlieferung“. „Die dogmatische Überlieferung setzt ihrem Begriff nach notwendig die Offenbarung voraus“, schreibt Pohle. „Sie ist ein Weitergeben, Reinerhalten und Anwenden der durch die Offenbarung empfangenen göttlichen Lehre“ (S. 61). Hier zitiert er den heiligen Paulus mit der bei „Traditionalisten“ ad nauseam wiederholten Stelle aus dem Korintherbrief: „Tradidi enim vobis in primis, quod et accepi“ (1 Kor 15, 3). „Denn ich habe euch vor allem überliefert, was auch ich empfangen habe.“ Weiter vorne im selben Brief an die Korinther schreibt der heilige Paulus ähnlich: „Ego enim accepi a Domino quod et tradidi vobis. Denn ich habe vom Herrn empfangen, was ich auch euch überliefert habe“ (1 Kor 11, 23). Dies, so Pohle, habe der heilige Paulus „vom Herrn her, also durch mittelbare Offenbarung“ erfahren, „aber auch unmittelbare Offenbarung wurde Paulus zuteil nach Gal 1, 12“, wo er schreibt: „Denn auch ich habe es nicht von einem Menschen empfangen noch gelernt, sondern durch eine Offenbarung Jesu Christi.“

Der Bibelkommentar von Arndt-Allioli ist ein wenig anderer Meinung und sieht bereits in der ersten Stelle im Korintherbrief deutlich angezeigt, daß Paulus dies „unmittelbar vom Herrn selbst“ empfangen habe. „Gewiß gehört das, was er hier von der Einsetzung der heil. Eucharistie und sonst (15, 3.), von dem Tode und der Auferstehung des Herrn verkündet, zu dem Evangelium, das er nicht von Menschen empfangen. (Gal. 1, 12.)“ Wie auch immer, fest steht: „Auf die Überlieferung als Quelle beruft sich schon Lukas“ mit den Worten: „Tradiderunt nobis, qui ab initio viderunt“ (Lk 1, 2), „wie uns diejenigen überliefert haben, welche von Anfang an Augenzeugen gewesen sind“. Die Heilige Schrift enthält also unmittelbare und mittelbare, durch „Tradition“ weitergeleitete Offenbarung.

Bedeutungen von „Tradition“

„Die Wortbedeutung des lateinischen tradere, traditio (…) ist ursprünglich nicht auf Überlieferung von Glaubenswahrheiten eingeschränkt, sondern kann jede Übergabe oder Überlieferung (aktiv) oder bei den Substantiven das Übergebene oder Überlieferte (passiv) bezeichnen“ (ebd.). Dieser Hinweis mag vielleicht überflüssig erscheinen, ist es aber nicht, denn gerade die Verwirrung zwischen den verschiedenen Bedeutungen von „Tradition“ ist eine der Ursachen der Irrlehre des modernen „Traditionalismus“. Daher ist es äußerst wichtig, die notwendigen Unterscheidungen zu treffen: „1. Man unterscheidet zunächst nach der Bedeutung aktive und passive Überlieferung; die aktive ist das Überliefern = Mitteilen oder Lehren, die passive das Mitgeteilte oder die Lehre“ (ebd.). Der „Traditionalismus“ beschränkt die Bedeutung meist auf die passive.

„2. Nach dem Inhalt unterscheidet man historische, philosophische und religiöse Überlieferung; die historische berichtet geschichtliche Ereignisse, die philosophische pflanzt Grundanschauungen gewisser philosophischer Schulen fort; die religiöse vermittelt religiöse Überzeugungen, Einrichtungen, Gesetze, Sitten und Gebräuche“ (S. 61- 62). Natürlich könnte man hier noch andere Arten von Überlieferung anführen, z.B. kulturelle, volkstümliche, künstlerische oder handwerkliche, die aber für uns hier im dogmatischen Bereich nicht so von Belang sind.

Göttliche und menschliche Überlieferung

Eine weitere wichtige Unterscheidung ist diese: „3. Nach dem Urheber unterscheidet man göttliche und menschliche Überlieferung; die göttliche geht auf göttliche Offenbarung zurück und stützt sich auf besonderen göttlichen Beistand, und zwar so, daß menschliche Faktoren im Weiterleiten wirksam sind, aber durch besonderen göttlichen Beistand vor Fehlleitung bewahrt werden; die menschliche beruht auf bloß menschlicher Verursachung (verbunden mit einem nur allgemeinen, vor Fehlleitung nicht schützenden göttlichen Beistand). So kann es rein apostolische oder rein kirchliche (= menschliche) Überlieferungen geben, z.B. für gottesdienstliche oder kirchenrechtliche Einrichtungen, die von den Aposteln oder der Kirche ohne besonderen göttlichen Auftrag eingeführt wurden“ (S. 62). In der Praxis wird man finden, daß göttliche und menschliche Überlieferung nicht immer leicht auseinanderzudividieren sind. In der Liturgie beispielsweise treffen wir auf ein komplexes Amalgam aus göttlicher, apostolischer und kirchlicher Tradition. Auch hat die Kirche stets die größte Hochachtung gehegt vor allem für die Einrichtungen aus apostolischer Tradition, die sie niemals anzutasten gewagt hat, aber auch für kirchliche Traditionen, da sie auch diese für vom Heiligen Geist wenigstens durch einen „allgemeinen göttlichen Beistand“ gelenkt und getragen sieht, weshalb die Kirche hier stets sehr vorsichtig und zurückhaltend vorging, wenn Änderungen notwendig waren. Man muß sich vor zwei Fehlhaltungen hüten, nämlich entweder die Überlieferung grundsätzlich als „rein menschlich“ zu mißachten und rigoros darüber hinwegzugehen (ein von Modernisten oft begangener Fehler), oder aber sie ganz und gar in allen ihren Teilen zu vergöttlichen und für unveränderlich und unantastbar anzusehen (wie es bei „Traditionalisten“ bisweilen zu beobachten ist).

Die Unterscheidung ist überdies nicht Sache des einzelnen, sondern des kirchlichen Lehramts, insbesondere des Papstes. So schreibt Papst Pius XII. bekanntlich in „Mediator Dei“ vom 20. November 1974: „Die heilige Liturgie besteht nämlich aus menschlichen und göttlichen Bestandteilen; die letzteren lassen, da sie vom göttlichen Erlöser festgesetzt sind, natürlich in keiner Weise Änderungen durch Menschenhand zu; die ersteren hingegen können, den Forderungen der Zeiten, Verhältnisse und Seelen entsprechend, mannigfache Umgestaltungen erfahren, so wie sie die kirchliche Hierarchie unter dem Beistand des Heiligen Geistes gutheißt.“ Man kann also in der Liturgie zwischen den verschiedenen Elementen göttlicher und menschlicher Überlieferung unterscheiden. Jedoch „steht nur dem Papst das Recht zu, eine gottesdienstliche Praxis anzuerkennen oder festzulegen, neue Riten einzuführen und gutzuheißen, sowie auch jene zu ändern, die er für änderungsbedürftig hält“. Einzig dem Papst kommt die Entscheidungsbefugnis zu. „Es ist also nicht erlaubt, dem Gutdünken von Privatpersonen, auch wenn sie zum Klerus zählen, all das Heilige und Verehrungswürdige zu überlassen, das zum religiösen Leben der christlichen Gemeinschaft, zur Ausübung des Priestertums Jesu Christi und zum Gottesdienst, zur würdigen Verehrung der Heiligsten Dreifaltigkeit, des Menschgewordenen Wortes, seiner gebenedeiten Mutter und der anderen Heiligen, sowie zur seelsorglichen Tätigkeit gehört…“

Weitere Unterscheidungen

Kommen wir zur nächsten Unterscheidung, die Pohle trifft: „4. Nach der Verpflichtung kann die Überlieferung bindend oder nicht bindend sein, und die bindende wieder partikulär- (AT) oder allgemeinbindend (NT). Die Verbindlichkeit kann unmittelbar oder mittelbar sein; unmittelbar verpflichtend ist die Lehrvorlage des kirchlichen Lehramtes, mittelbar verpflichtend die Lehre der Kirchenväter (und kirchlichen Schriftsteller der ersten Jahrhunderte) und diejenige der Theologen, soweit eine moralische Übereinstimmung (consensus materialiter unanimis) der Väter oder Theologen in Glaubens- oder Sittenlehre vorliegt“ (a.a.O.). Wieder werden wir finden, daß die Unterscheidung nicht so einfach ist und nicht vom einzelnen getroffen werden kann. Man beachte aber, daß auch eine moralische Übereinstimmung der Theologen in der Glaubens- oder Sittenlehre eine verpflichtende Lehre bedeutet.

„5. Sowohl die unmittelbar wie auch die mittelbar verpflichtende dogmatische Tradition kann subjektiv-aktiv und objektiv-dokumentarisch sein; subjektiv-aktiv ist sie als lebendiges, gegenwärtiges Lehren, objektiv-dokumentarisch, wenn und insofern vom gegenwärtigen Lehren objektive Dokumente ihren Ursprung finden, so vor allem durch schriftliche Niederlegung“ (ebd.). Ein wichtiger Punkt, wobei zu beachten scheint, daß zwischen der subjektiv-aktiven und der objektiv-dokumentarischen verpflichtenden dogmatischen Tradition kein Widerspruch bestehen kann. „Solche Dokumente“, in welchen die kirchlichen Lehren ihre „schriftliche Niederlegung“ finden, „sind nicht nur die Schriften der Väter und Theologen, sondern auch die schriftlich fixierten Konzilsbeschlüsse und päpstlichen Dekrete und Rundschreiben. Diese Dokumente bzw. Schriften sind neben der Heiligen Schrift die gewöhnlichen Erkenntnis- und Beweisquellen der Dogmatik. In ihrer Sammlung und Deutung besteht durchweg der dogmatische Traditionsbeweis“ (ebd.). Wohlgemerkt: Diese Dokumente und Schriften sind „die gewöhnlichen Erkenntnis- und Beweisquellen der Dogmatik“, nicht aber die Munition für „Traditionalisten“, um sich damit gegen ihr „Lehramt“ zur Wehr zu setzen und eine „objektiv-dokumentarische“ Tradition gegen die unmittelbar verpflichtende „subjektiv-aktive“ auszuspielen.

Dogmatischer Traditionsbeweis

Pohle fügt hinzu, daß sich die „dogmatische Tradition“ auch „unabhängig von schriftlicher Festlegung, bloß mündlich, in unbedingt zuverlässiger Weise fortpflanzen“ kann; „denn ihre Zuverlässigkeit beruht nicht auf Urkunde und Siegel, sondern auf dem besonderen Beistande des Heiligen Geistes, der auch das sonst nicht zuverlässige mündliche Weitergeben vor Fehlleistung bewahren kann“ (S. 62-63) – was übrigens auch für die schriftliche Weitergabe gilt, denn auch diese ist „sonst nicht zuverlässig“, wie wir aus vielen Problemen mit historischen Quellen wissen. Ein „zuverlässiger dogmatischer Beweis ist aus dieser mündlichen Überlieferung“ jedoch aus einleuchtenden Gründen „nicht leicht zu erheben“. „Das kirchliche Lehramt aber kann unter dem Beistand des Heiligen Geistes auch aus diesem lebendigen Schatz der mündlichen Überlieferung (‚sine scripto traditionibus‘ Trid. s. 4 Dz 783) Glaubenswahrheiten erheben, und dann werden seine lehramtlichen Feststellungen sowohl für die Glaubensannahme als auch für die dogmatisch-wissenschaftliche Begründung zuverlässige Erkenntnisquellen“ (S. 63). Einmal mehr sehen wir die Vorzüge und die Notwendigkeit des kirchlichen Lehramts.

Joseph Pohle erklärt uns auf dieser Grundlage den „Unterschied zwischen historischem Beweis und dogmatischem Traditionsbeweis“: „Der historische Beweis benutzt alle Dokumente lediglich als Geschichtsquellen und arbeitet nur mit natürlichen Faktoren. Der dogmatische Traditionsbeweis unterstellt – nach historischer Beweisführung dafür in der Fundamentaltheologie – die Offenbarung als erste Quelle und den der Kirche verliehenen Beistand des Heiligen Geistes als Hilfe in der Fortpflanzung, Reinerhaltung und Anwendung der offenbarten Glaubenslehre“, stützt sich also auf die übernatürlichen Faktoren, zu denen nicht nur die „Offenbarung als erste Quelle“, sondern auch der „der Kirche verliehene Beistand des Heiligen Geistes“ gehört. „Bei der Glaubensdarlegung durch das kirchliche Lehramt ist dieser Beistand unmittelbar gegeben.“ Hört, hört! „Bei den anderen Quellen, d.h. bei Vätern und Theologen, muß nachgewiesen werden, daß ihre Lehre wenigstens mittelbar, nämlich in der ausdrücklichen oder stillschweigenden Billigung der Kirche, unter einen Akt fällt, zu dem der Heilige Geist seinen Beistand leistet.“ Ganz offensichtlich steht in dieser Hinsicht das Lehramt ganz eindeutig über der Tradition, nicht unter ihr, wie der „Traditionalismus“ es will. Denn: „Ist das geschehen, so sind die betreffenden Schriften nicht wegen ihres inneren Wertes, sondern kraft der äußeren, hinzutretenden Billigung der Kirche beweiskräftig im Sinne der dogmatischen Tradition“ (ebd.; Hervorhebung von uns). „Stillschweigende Billigung ist nur anzunehmen bei Übereinstimmung moralisch aller (‚paene omnium‘, Vinzenz von Lerin, Commonitorium R 2168) kirchentreuen Schriftsteller“, und auch hier zählt, noch einmal sei es gesagt, die Billigung durch die Kirche, auch wenn diese hier „stillschweigend“ ist.

Der „Kanon des hl. Vinzenz“

An dieser Stelle muß natürlich auf den unvermeidlichen „Kanon des heiligen Vinzenz“ eingegangen werden, weshalb Pohle hier weiter ausführt: „Als das kirchliche Lehramt noch seltener eingriff, betonte man als Kriterium echter dogmatischer Tradition Allgemeinheit, Alter und Übereinstimmung; darin sah man mit Recht eine Gewähr für die Wahrheit einer Glaubenslehre und ein zuverlässiges Mittel, diese Wahrheit von der Irrlehre zu unterscheiden“ (ebd.). Man beachte: Dies war notwendig zu einer Zeit, als „das kirchliche Lehramt noch seltener eingriff“, was sich, wie man leicht feststellen kann, in den letzten Jahrhunderten sehr geändert hat. Hier zitiert Pohle den sattsam bekannten „Kanon“ des heiligen Vinzenz und fährt fort: „In diesen drei Gesichtspunkten [Allgemeinheit, Alter und Übereinstimmung], die zu mehreren in gegenseitiger Verkettung, nicht jeder einzelne für sich, hinreichendes Kriterium sind, wird sowohl auf den übereinstimmenden Glauben als auch auf das übereinstimmende Lehren Bedacht genommen“ (S. 64). Hier erkennen wir eine gewisse Diskrepanz zu Diekamp, der geschrieben hatte: „Die drei Merkmale ubique, semper, ab omnibus [überall, immer, von allen] bilden nicht etwa nur zusammen ein Kriterium der Glaubenswahrheit, sondern sind drei Kriterien, deren jedes für sich je nach den Umständen angewandt werden und ausreichen kann.“ Pohle hingegen behauptet, daß sie gerade „zu mehreren in gegenseitiger Verkettung“ und nicht jedes „einzelne für sich“ „hinreichendes Kriterium“ seien. Das schließt jedoch nicht aus, daß „je nach Umständen“ auch „jedes für sich“ „angewandt werden und ausreichen kann“, noch weniger ist damit gesagt, daß immer alle drei Kennzeichen gleichzeitig gegeben sein müssen, und schon gar nicht läßt sich daraus folgern, daß der „Kanon des heiligen Vinzenz“ gegen das kirchliche Lehramt gewendet werden kann. Im Gegenteil. Denken wir nur an das unfehlbare, allgemeine ordentliche Lehramt der Bischöfe, wo „Allgemeinheit“ und „Übereinstimmung“ vollkommen genügen.

Wie Pohle betont, wird in diesem „Kanon“ „sowohl auf den übereinstimmenden Glauben als auch auf das übereinstimmende Lehren Bedacht genommen“, und das heißt: „Keines von beiden kann in der wahren Kirche Christi falsch sein“, also weder das „übereinstimmende Glauben“ noch das „übereinstimmende Lehren“. „Tatsächlich kann der allgemeine Glaube vom allgemeinen Lehren nicht abweichen“ (ebd.). Somit „genügt die Feststellung des einen oder des anderen“, wobei heute zweifellos „leichter und sicherer“ die „Allgemeinheit der Lehre feststellbar“ ist, „denn sie ist aus zahlreichen, im Altertum zum größten Teil noch fehlenden, allgemeinverpflichtenden Dokumenten erkennbar“ (ebd.). Im „überall“ und „von allen“ ist das „immer“ notwendig eingeschlossen, anders als die „Traditionalisten“ es wollen, die in der Nachfolge der „Altkatholiken“ und anderer Häretiker das „immer“ auch dann einfordern, wenn die „Allgemeinheit der Lehre“ feststeht. Man beachte wieder den Unterschied zwischen dem „Altertum“, in welchem der heilige Vinzenz schrieb, und unserer heutigen Situation, in der wir so viele „allgemeinverpflichtende Dokumente“ haben, die früheren Zeiten fehlten, weshalb es deutlich schwieriger war, die überlieferte Lehre zweifelsfrei festzustellen.

Der Lehramtsbeweis

Pohle geht nun auf die „verschiedenen dogmatischen Traditionsbeweise“ ein, und wir weisen gleich darauf hin, daß diese nicht dazu da sind, um vom einzelnen „Traditionalisten“ zur „Korrektur“ seines „Lehramts“ verwendet zu werden, sondern für die dogmatische Wissenschaft zur Ermittlung und Darlegung der korrekten katholischen Lehre. Dennoch kann die Beschäftigung mit diesem Thema für uns sehr nützlich und erhellend sein. Gleich der erste dieser „dogmatischen Traditionsbeweise“ ist „Die Lehre der Kirche“. Diese „bürgt durch ihre Verbindlichkeit für Allgemeinheit und Übereinstimmung, wenn sie von einer der ganzen Kirche übergeordneten Stelle (Papst, allgemeines Konzil) ausgeht und für die ganze Kirche bestimmt ist“ (ebd.). Auch wenn der „moderne Mensch“ das von „einer der ganzen Kirche übergeordneten Stelle“ nicht gerne hört, so ist doch das universale Lehramt aus sich heraus verbindlich und unfehlbar und bürgt daher gewissermaßen „automatisch“ für „Allgemeinheit und Übereinstimmung“ und somit für vollkommene Übereinstimmung mit der Tradition, weshalb, wir können es nicht oft genug wiederholen, der „Kanon des hl. Vinzenz“ in keiner Weise gegen das universale kirchliche Lehramt ausgespielt werden kann. Denn, wie Pohle darlegt: „Da aber die Kirche nur das Depositum fidei vorlegt und anwendet und zu dessen Reinerhaltung den Beistand des Heiligen Geistes erfährt, bürgt uns der Heilige Geist auch zugleich dafür, daß die Lehre, die vorgelegt oder angewendet wird, zum Depositum fidei gehört, und damit ist das Alter der Lehre gegeben. Die Lehre der Kirche ist stets das konkret wichtigste und zuverlässigste Kriterium, weil sie sich am unmittelbarsten auf den Beistand des Heiligen Geistes stützt“ (ebd.).

Es hilft den „Traditionalisten“ also nichts. Niemals werden sie sich gegen eine „der ganzen Kirche übergeordneten Stelle (Papst, allgemeines Konzil)“ auf die „Tradition“ oder den „Kanon des heiligen Vinzenz“ berufen können, um diesem eine Verfälschung des „Depositum fidei“ vorwerfen zu können. Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Entweder das „II. Vatikanum“ und die „konziliaren Päpste“ haben durch den Beistand des Heiligen Geistes unverfälscht „das Depositum fidei vorlegt und anwendet“, oder sie können keine Päpste und kein allgemeines Konzil gewesen sein.

Die „dogmatische Präskription

Es folgt „Die dogmatische Präskription“, die „zunächst (gegenüber einer Anfeindung durch Neuerer) den Wahrheitsbesitz in der Kirche“ beweist, „d.h. sie beweist die Tatsache, daß zu einem fraglichen Zeitpunkte oder vor ihm eine gewisse Lehre als Glaubensüberzeugung in der ganzen Kirche (Allgemeinheit) in ruhigem, unangefochtenem (Übereinstimmung) Besitz ist, und schließt dann daraus, daß die Lehre erheblich früher, als die Neuerer sie leugneten, ja von Anbeginn her (Alter) zum Glaubensgut gehörte“ (ebd.). Das dahinter stehende „theologische Prinzip lautet: Nur die dogmatische Tradition, d.h. die Lehrbeeinflussung, die das von Christus den Aposteln und der Kirche anvertraute Glaubensgut unverfälscht weitergibt, kann in der Kirche zu allgemeinen und übereinstimmenden Glaubensüberzeugungen führen; denn sonst würde die Kirche aus anderen Quellen und auf anderem Wege Glaubensüberzeugungen gewinnen, als Christus sie einsetzte, und hörte damit auf, die Kirche Christi zu sein“ (S. 65). Eben das ist bei der „Konziliaren Kirche“ der Fall. Sie hat ihre Glaubensüberzeugungen „aus anderen Quellen und auf anderem Wege“ gewonnen, „als Christus sie einsetzte“, nämlich aus dem liberal-freimaurerischen Ideengut, weshalb sie aufhörte, „die Kirche Christi zu sein“.

„Was also zu irgendeiner Zeit als übereinstimmender Glaube aller Kirchentreuen erwiesen wird, muß irgendwie (ausdrücklich oder einschlußweise) im ursprünglichen Glaubensgut enthalten gewesen sein, und was als Neuerung gegen eine irgendwann bestehende allgemeine und übereinstimmende Überzeugung aller Kirchentreuen absticht, ist damit ohne weiteres als Glaubensirrung erkannt“ (ebd.). Darauf beruht in etwa die Argumentation der „Traditionalisten“, die durchaus zutreffend wäre, wenn sie nur die richtigen Schlüsse ziehen wollten, nämlich daß die „Konziliare Kirche“ mit ihren „Neuerungen“ nicht die Kirche Christi ist und deren Funktionäre daher nicht die Hierarchie der katholischen Kirche sein können.

Der patristische Beweis

„Der patristische Beweis rückt das Alter in den Vordergrund, muß aber zugleich die Allgemeinheit und Übereinstimmung bei den kirchentreuen Zeugen mitheranziehen“ (ebd.). Wir verstehen, was Pohle meint, wenn er sagt, daß von den drei lerinschen Gesichtspunkten (Allgemeinheit, Alter und Übereinstimmung), „nicht jeder einzelne für sich“ sondern mehrere „in gegenseitiger Verkettung“ „hinreichendes Kriterium sind“. Dies gilt insbesondere für das „Alter“, zu dem „Allgemeinheit“ und „Übereinstimmung“ kommen müssen, während umgekehrt diese beiden auch ohne das „Alter“ genügen, da sie dies gleichsam implizit mit garantieren. Das ist so ziemlich das Gegenteil von dem, was die „Traditionalisten“ lehren, die vor allem auf dem „Alter“ und dem „immer“ herumzureiten pflegen.

Pohle erläutert dazu: „Je älter und zuverlässiger der Zeuge ist, was zunächst beachtet wird, je weniger Glieder in der Kette ihn von Christus und den Aposteln trennen, um so glaubwürdiger ist an sich sein Zeugnis“ (ebd.). Das leuchtet ein. Deshalb zählen die Zeugnisse der Apostelschüler und der Apostolischen Väter mehr als die der späteren Kirchenväter, und diese wieder mehr als die der ihnen nachfolgenden usw. „Da aber nachweislich zuweilen auch solche Zeugen in einzelnen Fragen untereinander nicht übereinstimmen, so kann das Zeugnis des einzelnen nicht ausreichen; es muß die Übereinstimmung moralisch aller kirchentreuen Zeugen aus den verschiedensten Gegenden hinzukommen“ (ebd.). Erst recht läßt sich ein solcher Beweis nicht mit einem einzelnen emeritierten Erzbischof aus dem 20. Jahrhundert führen, auch wenn dieser beteuert, er habe nur „weitergegeben“, was er selber „empfangen habe“.

Übereinstimmung der Theologen und Liturgie

An nächster Stelle folgt „Der Beweis aus der Übereinstimmung der Theologen“, der sich „zum Teil auf die Präskription“ und „zum Teil auf die Überwachung der Kirche“ stützt; „denn was alle Theologen übereinstimmend längere Zeit lehren, wird, soweit es als Glaubensinhalt gelehrt wird, allmählich auch allgemeine Glaubensüberzeugung, und das kirchliche Lehramt seinerseits muß darüber wachen, daß keine Irrtümer von anerkannten Theologen als Glaubenslehre vorgetragen werden“ (ebd.). Da diese „Überwachung der Kirche“ infolge des Ausfalls der kirchlichen Autoritäten seit dem „II. Vatikanum“ nicht mehr stattfindet, kann ein solcher Beweis nur auf der Grundlage der früheren, „kirchentreuen“ Theologen stattfinden, weshalb wir uns hier ausschließlich auf solche beziehen, wie z.B. Diekamp oder Pohle.

Endlich noch „Der dogmatische Beweis insbesondere aus der Liturgie“. Dieser „zieht namentlich die von den Bischöfen und vor allem die vom Papst vorgeschriebenen liturgischen Bücher heran, insofern diese mit ihren Gesetzen, Gebeten und Riten den übereinstimmenden betätigten oder doch vorausgesetzten Glauben der Hirten wie Gläubigen an eine bestimme Offenbarungswahrheit bezeugen“ (S. 66-67). Hier zitiert Pohle Papst Cölestin I., der „gegen die Pelagianer die alte Regel geltend gemacht“ hat: „Obsecrationum quoque sacerdotalium sacramenta respiciamus, quae ab apostolis tradita in toto mundo atque in omni ecclesia catholica uniformiter celebrantur, ut legem credendi statuat supplicandi“ (Dz 139). Das heißt übersetzt: „Wollen wir aber auch die Sakramente der priesterlichen Gebete berücksichtigen, die, von den Aposteln überliefert, auf der ganzen Welt und in der gesamten katholischen Kirche einheitlich feierlich dargebracht werden, damit die Regel des Betens die Regel des Glaubens bestimme“ (DH 246). Hier haben wir das von einem österreichischen „traditionalistischen“ Wanderprediger einstens bis zum Überdruß strapazierte angebliche „älteste Gesetz der Kirche“. In Wirklichkeit haben wir nicht das „älteste Gesetz der Kirche“ vor uns, sondern schlicht einen der möglichen „loci theologici“ für einen dogmatischen Beweis.

Fortsetzung folgt